Zuschreibung
(§ 890 BGB) ist die Zuordnung eines — Grundstücks zu einem anderen Grundstück im — Grundbuch, wodurch das zugeschriebene Grundstück wesentlicher —Bestandteil des (anderen bzw. einheitlichen) Grundstücks wird.
Nach einer außerplanmäßigen Abschreibung in der Handelsbilanz auf den niedrigeren beizulegenden Wert oder einer Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz ist ab 1. 1. 1999 das Wirtschaftsgut in den Folgejahren mit dem höheren Wert in der Steuerbilanz anzusetzen, wenn der Grund für die Wertminderung entfallen ist. Das Wirtschaftsgut darf höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Absetzung für Abnutzung (AfA) angesetzt werden. Vgl. Abschreibung, Bilanz, Bewertung, Maßgeblichkeit der Handelsbilanz.
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