Zweckbindungsgrundsatz, Datenschutzrecht: Personenbezogene Daten dürfen durch öffentliche und durch nicht öffentliche Stellen nur verwendet werden, wenn das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist und die Daten auch schon zu diesem Zweck beschafft wurden (Datenschutz, Datenverarbeitung). Von dem Grundsatz bestehen jedoch zahlreiche Ausnahmen (offensichtliches Eigeninteresse des Betroffenen, Überprüfungen, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, wissenschaftliche Forschung). Nichtöffentliche Stellen dürfen darüber hinaus auch ihre eigenen berechtigten Interessen wahren (z.B. Forderungseinziehung) sowie Werbe-, Markt- und Meinungsforschungszwecke verfolgen.
Weitere Begriffe : Abgabe | Zerstörung von Datenverarbeitungsanlagen | Sollbesteuerung |
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