Datenverarbeitung
ist allgemein jedes Befassen mit Daten. Nach § 3 IV BDSG ist D. die Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten in Dateien in manueller oder automatischer Form. Für die D. ist der Datenschutz zu beachten. Lit.: Koch, M., Datenerhebung und Datenverarbeitung in den Polizeigesetzen, 1999; Redeker, H., IT-Recht in der Praxis, 3. A. 2003
, Datenschutzrecht: Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von personenbezogenen Daten (Daten, personenbezogene). Automatisiert ist die Datenverarbeitung, wenn wesentliche Verfahrensschritte in programmgesteuerten Einrichtungen ablaufen, d. h. jeder Umgang, der typischerweise unter Zuhilfenahme einer EDV-Anlage vorgenommen wird. Daneben steht der Begriff der Datenverwendung, der als Auffangbegriff zusätzlich die Nutzung (Auswerten, Zusammenstellen, Abrufen) der Daten einschließt. Der Verarbeitung geht die Erhebung von Daten voraus, die in dem Beschaffen der Daten über den Betroffenen besteht. Speichern setzt sich zusammen aus dem Erfassen, Aufnehmen und Aufbewahren (auch nur schriftlich) von Daten. Werden Daten inhaltlich umgestaltet oder mit Daten aus einer anderen Datei verknüpft, werden sie verändert. Die Übermittlung besteht in der Weitergabe von Daten an einen Dritten (z. B. auch bei einem Firmenverkauf). Sperren bedeutet, dass bestimmte Daten besonders gekennzeichnet werden, um ihre weitere Nutzung und Verarbeitung einzuschränken.
Polizeirecht: Oberbegriff für das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Für jede automatisierte Datei ist gemäß § 10h MEPo1G eine Errichtungsanordnung aufzustellen, in der u. a. die Daten, die Rechtsgrundlage und der Zweck der Datei, sowie der Personenkreis, über den Daten gespeichert werden, und die Arten der zu speichernden Daten zu bezeichnen sind.
1.
Die Voraussetzungen der D. sind allgemein im Recht des Datenschutzes oder in spezialgesetzlichen Vorschriften (z. B. Polizeirecht; Strafprozessrecht) geregelt.
2.
D. durch die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Tätigkeit ist in den Spezialvorschriften des Polizeirechts geregelt; die D. durch die Polizei im Rahmen der Strafverfolgung regelt das Strafprozessrecht. Unter D. fallen u. a. Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung gewonnener Daten. D. durch die Polizei darf wie die Datenerhebung ebenfalls nur erfolgen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist. Besondere Vorschriften gelten für die Übermittlung von Daten von der Polizei an die Nachrichtendienste und umgekehrt (vgl. Datenerhebung, 2; Rasterfahndung).
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