Zweckfortfall ist gegeben, wenn der im Rahmen eines Schuldverhältnisses zu erzielende Leistungserfolg deshalb nicht eintreten kann, weil das Leistungssubstrat weggefallen oder untauglich geworden ist (z.B. Patient stirbt, bevor Arzt eintrifft). Es handelt sich dann um einen Fall der Unmöglichkeit i.S.d. §§ 275, 323 ff. BGB, da auch hier der Leistungserfolg dauerhaft nicht mehr eintreten kann.
Weitere Begriffe : Handelsvertreter | Besatzungsmacht | Pfandrecht, gesetzliches |
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