Zweckfortfall

ist gegeben, wenn der im Rahmen eines Schuldverhältnisses zu erzielende Leistungserfolg deshalb nicht eintreten kann, weil das Leistungssubstrat weggefallen oder untauglich geworden ist (z.B. Patient stirbt, bevor Arzt eintrifft). Es handelt sich dann um einen Fall der Unmöglichkeit i.S.d. §§ 275, 323 ff. BGB, da auch hier der Leistungserfolg dauerhaft nicht mehr eintreten kann.

ist der Wegfall des Leistungssubstrats (z. B. das zu heilende Kind stirbt). Der Z. ist ein Fall der Unmöglichkeit (str.). Der Schuldner behält aber einen (anteiligen) Anspruch auf die Gegenleistung, sofern er bereits tätig gewesen ist. Lit.: Kersig, P., Der Zweckfortfall als Beendigungsgrund juristischer Personen, 1960




Vorheriger Fachbegriff: Zweckerreichung | Nächster Fachbegriff: Zweckgemeinschaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen