Zweckkondiktion

(condictio ob rem, §812 IS.2, 2.Alt. BGB) greift ein, wenn ein mit der Leistung verfolgter, über die bloße Erfüllung der Verbindlichkeit hinausgehender Zweck nicht erreicht wird. Dabei ist ein bloßes Motiv unbeachtlich, vielmehr muß nach dem Willen der Parteien eine Einigung über den Zweck als wesentlicher Teil ihrer Abmachung vorliegen (sog. Zweckvereinbarung). Diese kann nach h.M. auch ein weiteres Verpflichtungsgeschäft sein. Der klassische Fall einer Z. ist die Zahlung eines Vorschusses, der zum Abschluß eines schuldrechtlichen Vertrages führen soll.




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