Condictio

(lat.), der Bereicherungsanspruch; ungerechtfertigte Bereicherung.

(lat. [F.] Ansagung) ist im römischen Recht die besondere Verfahrensart des Legisaktio- nenverfahrens bzw. Formularverfahrens, in der u.a. auch eine nichtgeschuldete Leistung ([lat.J indebi- tum) zurückverlangt werden kann. Später wird c. (Kondiktion) der Ausdruck für eine Gruppe von mit dem Herausgabeanspruch auf das indebitum (Nichtgeschuldete) verwandten Ansprüchen, deren modernes, im römischen Recht (noch) fehlendes Kennzeichen die Beschränkung der Herausgabepflicht auf die noch vorhandene Bereicherung ist. Von daher wird c., Kondiktion, verstanden als Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, c. causa data, causa non secuta (Kondiktion des gegebenen, aber nicht nachgefolgten Grundes) ist heute der Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolgs (§812 I 2 BGB), c. indebiti (Kondiktion des Nichtgeschuldeten) ist heute der Bereicherungsanspruch wegen Leistung trotz Fehlens einer Schuld (§812 1 1 BGB), c. ob causam finitam (Kondiktion wegen des beendeten Grunds) ist heute der Bereicherungsanspruch wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrunds (§812 I 2 BGB), c. ob turpem vel iniustam causam (Kondiktion wegen schändlichen oder ungerechten Grunds) ist heute der Bereicherungsanspruch wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten (§817 BGB), c. sine causa (Kondiktion ohne Grund) ist heute der allgemeine Bereicherungsanspruch wegen Fehlens eines gültigen Rechtsgrunds (§ 8121 1 BGB). Lit.: Wieling, H., Bereicherungsrecht, 4. A: 2006; Köbler, G., Ziel Wörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005

= Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (2 a).




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