Zweckmäßigkeitsgrundsatz (in der Verwaltung)Der Begriff wird häufig im gleichen Sinne wie Opportunitätsprinzip verwendet. In einem engeren Sinne besagt er, dass die Verwaltung von einem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch zu machen hat, d. h. von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten die zu wählen hat, die dem Zweck des Gesetzes am meisten entspricht. Ein Fehlgreifen bei dieser Entscheidung bedeutet noch keinen Ermessensfehler, außer wenn ihr unsachliche Motive zugrunde liegen (Willkürverbot).
Weitere Begriffe : Beihilfen für Beamte | Reichsregierung | Geldsummenschuld |
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