Opportunitätsprinzip

bedeutet, dass die Verfolgung einer Straftat od. Ordnungswidrigkeit sowie die Erhebung der öffentlichen Klage (Anklageerhebung) im Ermessen der Strafverfolgungs- od. Verwaltungsbehörden (Bussgeldverf.) liegt. Bei Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gilt allgemein das O. (§ 47 OrdnungswidrigkeitsG). Im Strafrecht gilt grundsätzlich das Legalitätsprinzip, das jedoch in gesetzlich bestimmten Fällen vom O. durchbrochen wird; So kann bei geringer Schuld des Beschuldigten das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt werden. Soweit das Gericht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von Strafe absehen kann, darf die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts von Anklageerhebung absehen (§ 153 a StPO); die Strafverfolgung kann nach pflichtgemässen Ermessen auf einzelne Gesetzesverletzungen beschränkt werden (§§ 154, 154a StPO). Auch das Opfer einer Erpressung od. Nötigung kann straffrei bleiben (§ 154c StPO). Gleiches gilt bei Auslandsstaaten u. bei einzelnen Staatsschutzdelikten (§§ 153b, 153c, 154b StPO). Im Jugendstrafverf. kann Verfahren bei geringfügigen Delikten eingestellt werden (§§ 45, 47 JugendgerichtsG). Privatklagedelikte (Privatklage) braucht Staatsanwaltschaft nicht von Amts wegen zu verfolgen (§ 376 StPO); Gericht kann diese Verfahren einstellen (§ 383 StPO). - Auch im Verwaltungsrecht gilt O., soweit die Behörde im Rahmen pflichtgemässen Ermessens zu entscheiden hat.

(Zweckmässigkeitsgrundsatz; Gegensatz: Legalitätsprinzip). Im Verwaltungsrecht besagt das O., dass die Behörde nach ihrem Ermessen handeln darf. Das O. kommt zur Anwendung, sofern die Verwaltung im gesetzesfreien Raum tätig wird, ferner dann, wenn ihr durch Gesetz Ermessen eingeräumt ist. - Im Ermittlungsverfahren des Strafprozesses bildet das O. eine auf Erwägungen der Prozessökonomie beruhende Durchbrechung des grundsätzlich geltenden Legalitätsprinzips. Insbesondere bei Vergehen im Bereich der Kleinkriminalität kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist u. kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht; nach Anklageerhebung entscheidet das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft u. des Angeschuldigten (§153 StPO). Bei Ordnungswidrigkeiten gilt das O. uneingeschränkt; gem. § 47 OWiG steht die Verfolgung im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde.

(Zweckmäßigkeitsgrundsatz) ist im öffentlichen Recht der Grundsatz des staatlichen Handelns nach der Zweckmäßigkeit. Im Strafverfahrensrecht gilt für die Verfolgung von Straftaten das O. im Verhältnis zum Legalitätsprinzip (an sich) nur ausnahmsweise (z. B. § 153 StPO bei geringfügiger Schuld des Täters, vgl. weiter §§ 153aff. StPO). Im Verwaltungsrecht herrscht das O. für das Handeln der Verwaltung, soweit eine gesetzliche Regelung fehlt oder das Gesetz das Handeln der Behörde in ihr Ermessen stellt. Vgl. auch § 47 OWiG. Lit.: Pott, C., Die Außerkraftsetzung der Legalität, 1996; Erb, V., Legalität und Opportunität, 1999; Schulenburg, 7., Legalitäts- und Opportunitätsprinzip, JuS 2004, 765

Durchbrechung des Legalitätsprinzips im Strafprozessrecht. Insb. im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität ermöglichen die Regelungen des Opportunitätsprinzips vereinfachte Erledigungsverfahren und ein Einschreiten der Staatsanwaltschaft nach Ermessen. Trotz bestehenden Tatverdachts kann eine Einstellung des Strafverfahrens erfolgen:
gemäß § 153 Abs. 1 S.1 StPO, wenn bei einem Vergehen die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und das Gericht zustimmt. Die Zustimmung des Gerichts ist gemäß § 153 Abs. 1 S. 2 StPO entbehrlich, wenn ein Vergehen vorliegt, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die Folgen der Tat gering sind. Nach Anklageerhebung kann das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem einstellen (§ 153 Abs. 2 StPO). Die Einstellung nach § 153 StPO führt nur beschränkt zum Strafklage-verbrauch: Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann zurückgenommen werden; bei Einstellung durch das Gericht bleibt eine mit dem Vergehen zusammentreffende Ordnungswidrigkeit gemäß § 21 Abs. 2 OWiG verfolgbar.
— gemäß § 153 a StPO, wenn bei Vergehen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch Auflagen und Weisungen beseitigt werden kann. Innerhalb der in § 153 a Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten Auflagen und Weisungen spielt die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse (§ 153 a Abs. 1 S.2 Nr. 2 StPO) in der Praxis die größte Rolle. Weitere Auflagen und Weisungen können Leistungen zur Wiedergutmachung (Nr. 1), sonstige gemeinnützige Leistungen (Nr. 3), das Nachkommen von Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe (Nr. 4), das ernsthafte Bemühen um einen Täter-OpferAusgleich (Nr. 5) oder die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach dein StVG (Nr. 6) sein. Das Verfahren wird zunächst vorläufig und nach Erfüllung der Auflage bzw. Weisung endgültig eingestellt. Gemäß § 153 a Abs. 1 S.4 StPO kann die Tat nach Erfüllung der Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen, sondern nur noch als Verbrechen verfolgt werden. Insoweit liegt ein endgültiges Verfahrenshindernis („beschränkter Strafklageverbrauch”) vor.
Ist bereits Anklage erhoben, kommt eine Einstellung durch Beschluss des Gerichts gemäß §§ 153 Abs. 2, 153 a Abs. 2 StPO nur bei Zustimmung des Angeklagten und des Staatsanwalts in Betracht.
— gemäß §§ 154, 154 a StPO bei unwesentlichen Nebentaten, wenn die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung neben der Bestrafung wegen einer anderen Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Die Einstellung kann durch die Staatsanwaltschaft, nach Anklageerhebung durch gerichtlichen Beschluss auf Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 154 Abs. 2 StPO) bzw. mit deren Zustimmung (§ 154a Abs. 2 StPO) erfolgen. Die Wiederaufnahme (bei § 154 StPO) bzw. Wiedereinbeziehung (bei § 154a StPO) ist jederzeit möglich.
— gemäß § 153 b StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von Strafe durch das Gericht.
— gemäß §§ 153c StPO bei im Ausland begangenen Taten oder Taten, deretwegen im Ausland bereits eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist.
Zum Opportunitätsprinzip im Verwaltungsverfahrensrecht Ermessen.

1.
Im strafrechtlichen Bereich stellt das O. als Ausnahme vom Legalitätsprinzip die Entscheidung, ob wegen einer Straftat eingeschritten werden soll, in das Ermessen der StA. Diese kann von der Strafverfolgung insbes. in Bagatellstrafsachen bei Vergehen mit Zustimmung des Gerichts mangels öffentlichen Interesses absehen; nach Anklageerhebung entscheidet das Gericht mit Zustimmung der StA und des Angeschuldigten (§ 153 StPO; über vorläufige Einstellung i. V. m. Auflagen und Weisungen s. § 153 a StPO). Ähnliches gilt bei Straftaten, bei denen das Gericht nach dem Strafgesetz von Strafe absehen kann (§ 153 b StPO), sowie im Jugendstrafverfahren für geringfügige Delikte (§§ 45, 47 JGG). Im Privatklageverfahren entscheidet über die Einstellung wegen Geringfügigkeit das Gericht (§ 383 II StPO), in Bußgeldverfahren die Verwaltungsbehörde, solange das Verfahren bei ihr anhängig ist (§ 47 I OWiG).
Bei unwesentlichen Nebendelikten, die neben anderen zur Aburteilung gestellten oder bereits abgeurteilten Straftaten nicht beträchtlich ins Gewicht fallen, kann die StA, im Hauptverfahren das Gericht auf Antrag der StA, das Verfahren vorbehaltlich der Wiederaufnahme - etwa nach Freispruch wegen der anderen Tat - vorläufig einstellen; in ähnlicher Weise kann das Strafverfahren auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen beschränkt werden (bestimmte von mehreren Taten, einzelne rechtliche Gesichtspunkte bei Tateinheit); §§ 154, 154 a StPO.
Ist eine Nötigung oder Erpressung durch die Drohung begangen worden, eine Straftat des Opfers zu offenbaren, so kann von deren Strafverfolgung abgesehen werden, wenn diese nicht zur Sühne unerlässlich ist; dies gilt auch, wenn das Opfer eine Erpressung anzeigt und dadurch ein von ihm begangenes Vergehen bekannt wird (§ 154 c StPO).
Das O. gilt ferner bei Auslandstaten, insbes. wenn wegen der Tat im Ausland schon Strafe vollstreckt worden ist (§ 153 c StPO) oder wenn der Beschuldigte wegen derselben oder einer anderen Tat zur Strafverfolgung an das Ausland ausgeliefert oder an einen Internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er ausgewiesen wird (§§ 154 b, 153 f StPO, § 28 IStGHG).
Bei leichteren Staatsschutzdelikten kann der Generalbundesanwalt von der Strafverfolgung absehen, wenn diese der BRep. schwere Nachteile bringen könnte oder sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 153 d StPO). Ferner kann der Generalbundesanwalt bei den meisten dieser Delikte mit Zustimmung des OLG (nach Anklageerhebung dieses mit Zustimmung des Generalbundesanwalts) das Verfahren nach § 153 e StPO einstellen, wenn der Täter nach der Tat, aber vor deren Entdeckung in tätiger Reue dazu beigetragen hat, eine Gefahr für Bestand oder Sicherheit der BRep. oder ihre verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden (z. B. durch Aufdecken staatsgefährdender Bestrebungen, Kronzeuge).

2.
Im Bereich der Verwaltung besagt das O., dass eine Behörde nach ihrem Ermessen handeln darf. Das O. steht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber. Es war früher das beherrschende Prinzip der öffentlichen Verwaltung, ist aber durch die ausgedehnte Verwaltungsgesetzgebung des modernen Rechtsstaates, der sich um möglichst genaue Festlegung der öffentlichen Aufgaben und Befugnisse bemüht, zurückgedrängt. Das O. gilt, soweit für ein Gebiet gesetzliche Regelungen überhaupt nicht bestehen oder das Gesetz das Handeln der Behörde ihrem Ermessen überlässt. So sind z. B. die Polizei- und die Ordnungsbehörden zu einem Eingreifen gegen den Störer berechtigt, aber grundsätzlich nicht zum Einschreiten verpflichtet; sie entscheiden hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen (polizeiliche Maßnahmen).
Soweit das O. gilt, hat ein Dritter grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Handeln der Behörde (s. a. subjektives öff. Recht, Rechtsreflex). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch ein Recht auf fehlerfreie Ermessenbetätigung, das sich in Ausnahmefällen zum Anspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden der Behörden verdichten kann (Ermessen).




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