Zweistufentheorie ist die von zwei Stufen ausgehende Theorie zur Bestimmung des Vorgehens der Leistungsverwaltung (z.B. Subvention). Über die Frage, ob eine Leistung erbracht werden soll, ergeht eine Entscheidung auf Grund öffentlich- rechtlicher Vorschriften (erste Stufe, z.B. Verwaltungsakt über Subvention). Ist über das Ob der Leistung positiv entschieden, wird die Leistung selbst (das Wie der Leistung) in einem privatrechtlichen Verhältnis abgewickelt (zweite Stufe, z. B. Darlehen). Anderer Ansicht ist die Lehre vom privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt.
Weitere Begriffe : Kreispräsident | Selektive Vertriebssysteme | Marktbeherrschendes Unternehmen |
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