Zwischenverwahrer

bei Wertpapierverwahrung (Depotgeschäft) der Verwahrer, der Wertpapiere von einem anderen Verwahrer verwahren lässt, wozu er grundsätzlich berechtigt ist. Er haftet für ein Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden. § 3 DepotG.

Depotgeschäft.




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