Zwischenverwahrer bei Wertpapierverwahrung (Depotgeschäft) der Verwahrer, der Wertpapiere von einem anderen Verwahrer verwahren lässt, wozu er grundsätzlich berechtigt ist. Er haftet für ein Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden. § 3 DepotG.
Weitere Begriffe : Assignaten | Rüstungsproduktion | Jagdvergehen |
MMnews
|