Zünftewaren im deutschen Mittelalter Körperschaften, in denen die Handwerker eines Gewerbezweiges in den Städten zusammengeschlossen waren. Ursprünglich waren sie zugleich religiöse Bruderschaften, beschränkten ihre Aufgaben aber mit der Zeit auf die ständerechtliche Betätigung. Juden durften den Z. nicht angehören. Die Verfassung der Z. und die Berufsausübung ihrer Mitglieder waren in den Zunftordnungen eingehend geregelt; es herrschte Zunftzwang, der die Ausübung des Handwerks unter Ausschaltung unerwünschten Wettbewerbs ermöglichte. Die Z. standen zunächst unter der Kontrolle des Stadtherrn oder Stadtrats, gelangten aber später zur Selbstverwaltung und eigenen Gerichtsbarkeit. Seit dem 14. Jh. konnten sie mit der zunehmenden Blüte des Handwerks in den Stadträten, die sich bis dahin ausschließlich aus Patriziern zusammensetzten, steigenden Einfluss gewinnen. Andererseits führte der hermetische Abschluss der Z. von allen äußeren Einflüssen und ihr starres Festhalten an überlieferten Rechten und Bräuchen zu einer inneren Stagnation, hinderten den volkswirtschaftlichen Wettbewerb und hatten Kämpfe mit den aufbegehrenden Gesellen zur Folge, die in ihrer Rechtsstellung stark eingeschränkt waren. Diese wirtschaftlich und sozial in hohem Maße nachteiligen Auswirkungen des Zunftrechts fanden erst mit der Aufhebung der Zunftverfassung im 19. Jh. (insbes. durch die GewerbeO von 1869) ihr Ende.
Weitere Begriffe : Bundeswahlordnung | Eisenbahn-Sicherheitsverordnung | extensiv |
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