Überbrückungsgeld dient nach dem StVollzG zur Sicherung des erforderlichen Lebensunterhalts des Betroffenen sowie seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug. § 51 StVollzG verpflichtet die Vollzugsbehörde zur Zahlung einer entsprechenden Summe. Jedoch musste der Gefangene sich die Summe durch entsprechende Rücklage seines angesparten Arbeitsentgeltes verdienen. Durch § 51 StVollzG ist das Überbrückungsgeld vor Pfändungen besonders geschützt.
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