Überbrückungsgeld

dient nach dem StVollzG zur Sicherung des erforderlichen Lebensunterhalts des Betroffenen sowie seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug. § 51 StVollzG verpflichtet die Vollzugsbehörde zur Zahlung einer entsprechenden Summe. Jedoch musste der Gefangene sich die Summe durch entsprechende Rücklage seines angesparten Arbeitsentgeltes verdienen. Durch § 51 StVollzG ist das Überbrückungsgeld vor Pfändungen besonders geschützt.

Leistung der Arbeitsförderung nach § 57 SGB III in der bis zum 31. 6. 2006 geltenden Fassung des Gesetzes.

Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendeten oder vermeiden konnten, hatten zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Übergangsgeld (§ 57 I SGB III a. F.).

Nach geltendem Recht kommt die Gewährung eines Gründungszuschusses in Betracht.




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