Überobligationsmässige Schwierigkeit unverhältnismässige Schw., Nichtzumutbarkeit der Leistung, unerschwingliche Leistung. Sie liegt vor, wenn der Schuldner eine Leistung zu erbringen verpflichtet ist, die zwar theoretisch erbracht werden kann, jedoch nur unter Aufwendungen, die die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumutbare Opfergrenze überschreitenwürden.- Schulbeispiel: Die ins Meer gefallene Sache kann nur durch ganz unverhältnismässig aufwendige Taucherarbeiten heraufgehoben werden. Fälle mit ü. S. werden wie solche mit Unmöglichkeit der Leistung behandelt.
Weitere Begriffe : Dr. iur. utr | Sekundäranspruch | Blutalkoholgehalt |
MMnews
|