Überwachungsbedürftige Gewerbe
sind gemäß § 38 GewO
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bestimmte Arten des Gebrauchtwarenhandels,
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Auskunfteien,
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Ehe-, Partnerschafts- und Bekanntschaftsvermittlungen,
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Reisebüros,
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Schlüsseldienste und Vertrieb von Gebäudesicherungseinrichtungen sowie
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Herstellung und Vertrieb von diebstahlbezogenen Öffnungswerkzeugen.
Der Betrieb von ü. G. bedarf keiner Gewerbezulassung, mit der Gewerbeanmeldung (;Anzeigepflicht (Gewerberecht)) sind jedoch Zuverlässigkeitsnachweise (Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister) vorzulegen und von der Behörde zu überprüfen. Außerdem können nach § 38 III GewO Buchführungsverpflichtungen durch landesrechtliche Verordnung eingeführt werden. Ü.G. unterliegen den besonderen Auskunfts- und Nachschauregelungen des § 29 GewO.
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