beschleunigtes Verfahren

vereinfachtes Strafverfahren vor dem Amtsgericht (Einzelrichter und Schöffengericht), wenn der Sachverhalt einfach und die sofortige Aburteilung des Täters möglich ist (z.B. bei Geständnis oder wenn jemand auf frischer Tat ertappt wird). Eine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht verhängt werden. Zulässig auch bei Heranwachsenden, nicht jedoch bei Jugendlichen (gegen diese ist stattdessen das vereinfachte Jugendverfahren vorgesehen).

ist in den zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörenden Strafsachen zulässig, wenn keine höhere Strafe als 1 Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Stellt die Staatsanwaltschaft entsprechenden Antrag (Anklageschrift nicht erforderlich), so wird die Hauptverhandlung sofort durchgeführt oder mit kürzester Frist anberaumt; §§ 212 ff. StPO. Jugendgerichtsgesetz.

Verfahren, beschleunigtes

besondere Verfahrensart der StPO, die durch Erleichterungen bei Anklageerhebung und Hauptverhandlung eine schnelle Entscheidung des Gerichts ermöglichen soll. Das Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts kann im beschleunigten Verfahren erlassen werden, wenn der Sachverhalt einfach liegt und die sofortige Aburteilung möglich ist (§§ 417 IT. StPO). Eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung (außer der Entziehung der Fahrerlaubnis) darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden (vgl. § 419 Abs. 1 S. 2 StPO). Gegen Jugendliche ist das beschleunigte Verfahren gern. § 79 Abs. 2 JGG unzulässig. Bei einer Straferwartung von mindestens sechs Monaten ist abweichend von § 140 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Besonder1 00
heit des schriftlichen Verfahrens ist die Entbehrlichkeit einer schriftlichen Anklage. Reicht die Staatsanwaltschaft keine Anklageschrift ein, ist die Anklage zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erheben und in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen (sog. Schnellantrag; vgl. § 418 Abs. 3 StPO). Ein Eröffnungsbeschluss ist im beschleunigten Verfahren entbehrlich, das Zwischenverfahren entfällt. Die Hauptverhandlung wird gemäß § 418 Abs. 1 StPO „sofort oder in kurzer Frist” durchgeführt; zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als 6 Wochen liegen. Der Beschuldigte wird nur geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder dem Gericht vorgeführt wird. Die Ladungsfrist beträgt 24 Stunden (§ 418 Abs. 4 StPO). Für die Beweisaufnahme regelt § 420 StPO umfangreiche Vereinfachungen. Durch das Justizmodernisierungsgesetz wurde nunmehr gem. § 418 Abs. 3 S. 3 i.V. m. § 408a StPO die Möglichkeit des Übergangs ins Strafbefehlsverfahren eröffnet.
Die Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens ist verfassungsrechtlich und justizpolitisch umstritten. Bedenklich sind insbesondere die Einschränkungen des Beweisantragsrechts, da i. V. m. der Einführung der Annahmeberufung — die Gefahr besteht, dass der Angeklagte einen Entlastungsbeweis nicht führen kann.

Im Strafprozess kann, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage (z. B. Geständnis des Täters) zur sofortigen Verhandlung geeignet ist, ohne Anklageschrift und Eröffnungsverfahren mit abgekürzter Ladungsfrist von 24 Std. die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter oder dem Schöffengericht anberaumt und durchgeführt werden (§§ 417 ff. StPO). Der Staatsanwalt kann die Anklage mündlich in der Sitzung erheben. Ist Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten ein Verteidiger bestellt, wenn er noch keinen hat. Das Gericht hat dem Antrag auf Entscheidung im b. V. zu entsprechen, wenn die Sache sich für dieses eignet. Eine höhere Strafe als 1 Jahr Freiheitsstrafe sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung (außer Entziehung der Fahrerlaubnis) dürfen im b. V. nicht verhängt werden. In der Hauptverhandlung ist Urkundenbeweis in erweitertem Umfang möglich (§ 420 StPO). Das b. V. ist gegen Jugendliche nicht zulässig (§ 79 II JGG), wohl aber gegen Heranwachsende; gegen Jugendliche ist statt dessen das vereinfachte Jugendverfahren vorgesehen (§§ 76-78 JGG).




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