Bundesfinanzhof

Für steuerliche Streitigkeiten sind durch das Grundgesetz die Finanzgerichte eingesetzt worden. Sie müssen überprüfen, ob die Finanzämter die Besteuerung im gesetzlichen Rahmen ordnungsgemäss durchgeführt haben - zumindest, wenn sich ein Steuerzahler von den Festsetzungen nachteilig betroffen sieht. Zur Überprüfung der Entscheidung der Finanzgerichte wurde der Bundesfinanzhof als höchstes Entscheidungsorgan in Finanzsachen eingerichtet. Auch hier wurde die Möglichkeit der Überprüfung von Urteilen der Finanzgerichte wegen Arbeitsüberlastung des Bundesfinanzhofs erheblich eingeschränkt.
Auch in allen sonstigen, nichtarbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten sieht das Grundgesetz eine höchstrichterliche Entscheidung vor, mit der zivilrechtliche und auch strafrechtliche Entscheidungen unserer Gerichte überprüft werden können. Soweit nicht andere Gerichtszweige betroffen sind, wie das schon angeführte Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht oder das Bundesverwaltungsgericht, kann der Bundesgerichtshof mit einer endgültigen und letzten Entscheidung befasst werden. Dabei muss entweder vom davorliegenden Untergericht, nämlich den Oberlandesgerichten, festgestellt werden, dass es sich um eine Rechtssache mit allgemeinem Interesse handelt, die noch nicht entschieden ist. Mit geringeren Sachen braucht sich also der Bundesgerichtshof nicht herumschlagen, zumindest solange es sich um rein vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt. Die obersten Bundesrichter werden in einem besonderen Wahlverfahren bestimmt und können nicht durch einfache Beförderung in ihre Ämter gelangen.

oberster Gerichtshof des Bundes für die Finanzgerichtsbarkeit mit Sitz in München. Entscheidet über die Revision gegen Urteile der Finanzgerichte und in bestimmten Fragen, die Zölle, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben betreffen, auch unmittelbar in erster und letzter Instanz.

(BFH) (in München) ist das o- berste Finanzgericht des Bundes. Seine Senate sind mit fünf Berufsrichtern besetzt (§ 10 FGO). Die Revision zum B. erfordert eine Zulassung (§115 FGO). Lit.: Offerhaus, K., Der Bundesfinanzhof, 5. A. 2004

(BFH) ist der oberste Gerichtshof für die Finanzgerichtsbarkeit mit Sitz in München. Er besteht aus Senaten, die in der Besetzung mit fünf Richtern (außerhalb der mündlichen Verhandlung drei) entscheiden; ein Großer Senat besteht zur Entscheidung von grundsätzlichen Rechtsfragen oder bei beabsichtigter Abweichung in der Rspr. der Senate (§§ 10, 11 FGO). Der BFH ist zuständig für die Revision gegen Urteile der Finanzgerichte und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen der Finanzgerichte. Vor dem BFH besteht Vertretungszwang. Vertretungsbefugt sind Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Anwaltsprozess.




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