Bundesverwaltungsgericht

Bei Streitigkeiten zwischen Bürgern unseres Staates und den Organen, die den Staat repräsentieren und verwalten, können diese sich zunächst an die Verwaltungsgerichte wenden. Das oberste Entscheidungsgericht in Verwaltungsstreitigkeiten ist das Bundesverwaltungsgericht. Auch zu diesem kommt man nur, wenn entweder ein Oberverwaltungsgericht die Überprüfung seines Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat oder wenn das Bundesverwaltungsgericht auf Nichtzulassungsbeschwerde hin sich bereit erklärt hat, das Urteil zu überprüfen.
Culpa in Contrahendo
Mit diesem speziellen juristischen Begriff aus dem Lateinischen wird ein Verschulden beim Vertragsschluss umschrieben. Diese besondere Anspruchsgrundlage wurde nicht vom Gesetzgeber festgelegt, sondern von Richtern schon kurz nach der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelt. Die besondere Form des Verschuldens beim Vertragsschluss wurde bei der Erstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches übersehen, so dass zunächst jemand für Schäden bei der Vertragsanbahnung, also bevor ein Vertrag geschlossen worden war, nicht in Anspruch genommen werden konnte. Wer in ein Kaufhaus geht und dort etwas kaufen will, schliesst den Vertrag mit dem Kaufhaus erst dann, wenn er den entsprechenden Gegenstand ausgewählt und dem Verkäufer gesagt hat, dass er eben diesen Gegenstand kaufen will. Wenn dann etwas geschieht, der Käufer aufgrund bestimmter Handlungen des Verkaufspersonals z.B. geschädigt wird, dann könnte er aus dem schon vorhandenen Vertrag Schadenersatzansprüche beim Verkäufer oder beim Kaufhaus anmelden. Rutscht der Käufer jedoch auf der berühmten Bananenschale aus, ohne dass er überhaupt dazu gekommen ist, einen Vertrag zu schliessen, so war er vor Einführung dieses speziellen Rechtsinstituts des Verschuldens beim Vertragsschluss rechtlos. Hiermit waren jedoch die zuständigen Richter nicht einverstanden, die der Meinung waren, auch schon im Stadium der Vertragsanbahnung müsste ein gewisser Schutz zugunsten der Vertragspartner gegeben sein.

oberster Gerichtshof des Bundes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Sitz in Berlin. Es entscheidet vor allem über die Revision in Verwaltungssachen gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) und der Verwaltungsgerichte, im ersten und letzten Rechtszug auch über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern oder zwischen Ländern sowie über Verbote nach dem Vereinsgesetz. Für Disziplinarsachen sind Disziplinarsenate gebildet (Disziplinargerichte).

BVerwG, auch BVG, oberstes Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( Verwaltungsgericht), Sitz Berlin. Die Senate des B.s entscheiden in der Besetzung von
5 Richtern (Senatspräsident und 4 Bundesrichter), bei Beschlüssen ausserhalb der mündlichen Verhandlung durch 3 Richter. Das B. hat insbes. über Revisionen gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte zu befinden. Ferner ist es im ersten und letzten Rechtszug u. a. zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern oder zwischen verschiedenen Ländern. Oberbundesanwalt.

(BVerwG) (in Leipzig im Reichsgerichtsgebäude) ist das höchste Gericht des Bundes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 2 VwGO). Es ist in Senate gegliedert. Es entscheidet vor allem über die Revision in Verwaltungsstreitsachen, verschiedentlich aber auch erstinstanzlich (§ 50 VwGO). Lit.: Schwarz, K., Das Bundesverwaltungsgericht, 2000; Festgabe 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, hg. v. Schmidt-Aßmann, E., 2003

, Abk. BVerwG: Oberste Instanz in der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ist in der Regel eine Rechtsinstanz und entscheidet auf Revisionen hin. In wenigen Ausnahmefällen ist das Bundesverwaltungsgericht erste und letzte Tatsachen- und Rechtsinstanz, so z. B. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern (§ 50 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in aller Regel über die richtige Anwendung von Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), nicht hingegen über Fragen des Landesrechts. In diesen Fällen sind die Oberverwaltungsgerichte bzw. die Verwaltungsgerichtshöfe die letzte Instanz.
Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Es ist in den Revisionssenaten mit fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung mit drei Richtern besetzt, § 10 Abs. 3 VwGO.
Das Bundesverwaltungsgericht, das im Jahre 1953 errichtet wurde, wurde in Berlin angesiedelt. Obwohl diese Entscheidung nicht unumstritten war, wurde an Berlin als „Symbol der demokratischen Freiheit” festgehalten. Durch Gesetz vom 21.11. 1997 (BGBl. I, S.2742) wurde der Sitz nach Leipzig verlagert (vgl. auch § 2 VwGO).

1.
Das B. (BVerwG) ist oberstes Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Sitz Leipzig, § 2 VwGO).

2.
Das BVerwG besteht aus dem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Beim B. sind Senate gebildet, die in der Besetzung von 5 Richtern (bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung 3 Richter) entscheiden. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein aus dem Präsidenten und je einem Richter der Revisionssenate bestehender Großer Senat gebildet (§ 11 VwGO). Zur Wahrung des öffentlichen Interesses ist ein Oberbundesanwalt bestellt.

3.
Das B. entscheidet über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile und Beschlüsse gem. § 47 VwGO des Oberverwaltungsgerichts nach §§ 132, 133 VwGO, der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134, 135 VwGO und der Beschwerde nach 99 II, 133 I VwGO, 17 a IV 4 GVG (vgl. § 49 VwGO). Im ersten und letzten Rechtszug ist das B. zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern oder zwischen verschiedenen Ländern, für Klagen gegen die vom BMin. d. Innern nach § 3 II Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und bestimmte Verfügungen nach diesem Gesetz, sowie für Klagen gegen den Bund auf Grund dienstrechtlicher Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (§ 50 VwGO). Für Disziplinarsachen sind Disziplinarsenate gebildet (§ 55 BDO; Disziplinargerichte).




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