Beschwerde

Im Regelfall schließt ein Prozess mit einem Urteil ab, gegen das man normalerweise Berufung oder Revision einlegen kann.
Manchmal aber besteht auch Anlass, im laufenden Verfahren eine Entscheidung des Gerichts durch das übergeordnete Gericht überprüfen zu lassen. Dies ist möglich, indem man eine Beschwerde einlegt, die es in allen gerichtlichen Verfahren gibt.
Ziel der Beschwerde
Mit dem Mittel der Beschwerde versucht man, Beschlüsse und Verfügungen, aber auch Unterlassungen des Richters durch ein Gericht der nächsthöheren Instanz aufheben oder abändern zu lassen.
Die Gründe, die eine Prozesspartei dazu bewegen können, Beschwerde einzulegen, liegen zumeist in der Art und Weise, wie der Richter den Prozess führt. So kann etwa bemängelt werden, dass das Gericht das Gesuch einer Partei, welches das Verfahren betrifft, zurückgewiesen hat oder dass das Gericht einen minderjährigen Verfahrensbeteiligten nur unter Ausschluss der Eltern vernehmen will.
Vorgang der Beschwerdeführung
Die Beschwerde muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, eingelegt werden, in Ausnahmefällen bei besonderer Eilbedürftigkeit auch direkt beim übergeordneten Gericht. Sinnvollerweise sollte man sie näher begründen.
Nach Prüfung der Beschwerdebegründung kann das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde stattgeben und daraus die Konsequenzen im Verfahrensverlauf ziehen oder es behält seine Entscheidung bei und legt die Beschwerde dann dem übergeordneten Gericht zur Entscheidung vor. Daraufhin bestätigt das Beschwerdegericht entweder die angegriffene Entscheidung oder es hebt sie auf. Das Verfahren nimmt dann seinen Fortgang in der ersten Instanz unter Beachtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts.
Fristen für die Einlegung einer Beschwerde
Eine Frist ist für die Beschwerdeeinlegung nur dann zu beachten, wenn dies gesetzlich ausdrücklich festgelegt wurde. Ist das der Fall, dann beträgt sie in der Regel zwei Wochen. Das Gesetz bezeichnet diese Frist als Notfrist und diese Art der Beschwerde als sofortige Beschwerde. In diesem Fall ist das erstinstanzliche Gericht nicht befugt, seine Entscheidung abzuändern, es kann der Beschwerde also nicht stattgeben, sondern nur das übergeordnete Gericht.
Im Zwangsvollstreckungsrecht kann man eine sofortige Beschwerde gegen alle Entscheidungen einlegen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können. Wird beispielsweise beantragt, eine richterliche Durchsuchung anzuordnen, und diesem Antrag wird vom Gericht nicht stattgegeben, dann lässt sich dagegen sofortige Beschwerde einlegen.
Eine besondere Regelung betrifft den Strafprozess. Hier beträgt die Frist, die zur Einlegung einer Beschwerde gesetzt wird, nur eine Woche.
§§ 567 ZPO; 304 ff StPO

Ein Rechtsmittel, mit dem derjenige, der durch einen Beschluß eines Gerichts der ersten Instanz betroffen ist («beschwert ist»), diesen angreift und um dessen Überprüfung durch das Gericht der höheren Instanz nachsucht. Die Einlegung einer Beschwerde ist meist nicht an eine bestimmte Form oder Frist gebunden, doch ist Vorsicht geboten: Es gibt Beschwerden, die nur binnen einer bestimmten Frist eingelegt werden können (sog. sofortige Beschwerden). Bei einer einfachen Beschwerde kann das Gericht, gegen dessen Beschluß sie eingelegt wird, seinen Beschluß noch einmal selbst überprüfen und der Beschwerde «abhelfen», wenn es sie für begründet hält. Will es der Beschwerde nicht abhelfen, so muß es die Sache dem Gericht der nächsten Instanz zur Entscheidung vorlegen. Dies gilt auch für alle Fälle der sofortigen Beschwerde. Das Gericht der nächsten Instanz prüft dann den gesamten Vorgang noch einmal nach und entscheidet seinerseits durch einen Beschluß, mit dem es die Beschwerde entweder zurückweist oder den Beschluß der ersten Instanz abändert. Meist ist dann noch die weitere oder Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht zulässig, die aber durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden muß. Sie führt aber nur zu einer Überprüfung der früher ergangenen Entscheidungen in rechtlicher Hinsicht.

(§§ 567 ff. ZPO) ist ein Rechtsmittel zur Überprüfung von Beschlüssen und Verfügungen. Die B. ist statthaft in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen sowie gegen Entscheidungen, die keine mündliche Verhandlung erfordern und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird (§ 567 I ZPO). Normalfall ist die (fristungebundene) einfache B., daneben gibt es die in § 577 ZPO besonders geregelte sofortige B. Auch das Rechtsmittel der Ansschlußbeschwerde ist gem. § 577a ZPO möglich. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist in den gesetzlich bestimmten Fällen eine weitere B. statthaft, § 568 II ZPO. Dann muß aber ein neuer selbständiger Beschwerdegrund vorhanden sein.

richtet sich gegen eine behördliche oder richterliche Entscheidung mit dem Ziel, eine Änderung der Entscheidung durch eine Behörde oder ein Gericht höherer Instanz herbeizuführen. Förmliche B. (i. Gegensatz zur Aufsichts-B.) ist in den im G vorgesehenen Fällen, insbes. gegen gerichtliche Beschlüsse (§ 304 ff. StPO, 567 ff. ZPO) statthaft, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel vorgesehen ist, wie z. B. Berufung oder Revision; auch Abhilfeverfahren, sofortige B., weitere Beschwerde.

Rechtsmittel.

Im Arbeitsrecht:

ist ein Rechtsmittel gegen - vor allem ausserhalb der mündl. Verhandlung ergehende - Entscheidungen der Arbeitsgerichte u. ihrer Vorsitzenden an das Landesarbeitsgericht. Sie ist entweder einfache, unbefristete B. o. befristete, sofortige Beschwerde, wenn das Gesetz zur Einlegung eine Notfrist normiert hat. Auf die B. finden die Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO über das B.-Verfahren bei den Amtsgerichten entspr. Anwendung (§ 78 ArbGG); weitere B. mit Ausnahme der Verwerfung des Einspruchs gegen -s Versäumnisurteil unstatthaft (§ 7811 ArbGG). Besonderheiten bei Verweisung des Rechtsstreites (§§ 17ff. GVG). Beide B.-Arten begründen eine neue Tatsacheninstanz. Sie werden eingelegt beim ArbG, die sofortige binnen i. d. R. 2 Wochen seit Zustellung o. Verkündung des Beschlusses (§ 577 ZPO). Bei der einfachen B. kann das Gericht nach Überprüfung seine Entscheidung abändern (§ 571 ZPO); anderenfalls legt es die Sache dem LAG vor. Von der B. ist diejenige im Beschlussveüahren zu unterscheiden; diese richtet sich als besonders ausgestaltetes Rechtsmittel gegen die aufgrund mündl. Verhandlung ergehenden Beschlüsse des ArbG. Die Erinnerung ist zum Unterschied von der B. ein Rechtsbehelf, der zur Nachprüfung einer Entscheidung im gleichen Rechtszug führt; sie ist zumeist zugelassen gegen Entscheidungen des beauftragten o. ersuchten Richters, des Urkundsbeamten u. des Rechtspflegers (§§ 576, 104, 766 ZPO, 11, 21 RPflG). Die Gegenvorstellung hingegen ist ein gesetzl. nicht geregelter formloser Rechtsbehelf, durch den das Gericht veranlasst werden soll, seine Entscheidung erneut zu überprüfen; ebenso die Dienstaufsichtsbeschwerde, durch die der Dienstvorgesetzte des Gerichts o. Beamten angehalten werden soll, dessen dienstl. Verhalten zu überprüfen.

(§§ 567 ff. ZPO, 304ff. StPO, 19ff. FGG, 146 ff. VwGO) ist der gegen Beschlüsse, Verfügungen und andere Verhaltensweisen gerichtlich oder außergerichtlich mögliche Rechtsbehelf (z.B. Nichtzulassungsbeschwerde). Die gerichtliche B. - vor allem gegen Beschlüsse und Verfügungen - erfordert grundsätzlich eine Beschwer, ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Verhalten betroffen ist, und wird, wenn nicht das betroffene Gericht abhilft, vom nächsthöheren Gericht unter weitgehender Anwendung der gewöhnlichen Verfahrensvorschriften entschieden (z.B. Verwerfung als unzulässig, Zurückweisung als unbegründet, Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, Zurückverweisung). Gegen diese Entscheidung kann eine weitere B. zulässig sein. Eine außerordentliche weitere B. wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kommt dann in Betracht, wenn die Beschwerdeentscheidung greifbar gesetzwidrig ist. Besondere Regeln gelten für die sofortige B. (§§ 567 ZPO, 311 StPO, 22 FGG), die an eine Frist (§ 569 ZPO zwei Wochen ab Zustellung) gebunden ist und der das betroffene Gericht grundsätzlich selbst nicht abhelfen kann. Im Zivilprozess findet die sofortige B. statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um solche, eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist, wobei der Wert des Beschwerdegegenstands fünfzig Euro, bei Prozesskostentragungspflichtentscheidun- gen 100 Euro übersteigen muss. Ein besonders wichtiger Fall der B. ist die Verfassungsbeschwerde. Außergerichtlich ist etwa im Beamtenrecht die B. eines Beamten (§171 I BBG) gegen den Vorgesetzten oder die B. über einen Beamten ( Dienstaufsichtsbeschwerde) möglich. Lit.: Weidemann, J. Die Stellung der Beschwerde, 1999; Kutsch, U., Das Institut der außerordentlichen Beschwerde, 2004

kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, sondern allgemeiner Rechtsbehelf — i. d. R. ohne Devolutiveffekt und ohne Suspensiveffekt gegen gerichtliche Entscheidungen, die keine Urteile sind.
Strafprozessrecht: a) Rechtsbehelf gegen gerichtliche Beschlüsse und Verfügungen im Strafverfahren, soweit das Gesetz diese nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht (§ 304 Abs. 1 StPO).
Ausgeschlossen ist die Beschwerde z. B. in § 28 Abs. 1 StPO für den Beschluss, durch den die Ablehnung eines Richters für begründet erklärt wird; den stattgebenden Wiedereinsetzungsbeschluss (§ 46 Abs. 2 StPO); den Einstellungsbeschluss (§§ 153 Abs.2 S.4, 153a Abs. 2 S. 4 StPO). Gemäß § 305 StPO sind der Beschwerde ferner Entscheidungen entzogen, die der Urteilsfällung vorausgehen, wobei § 305 S. 2 StPO Ausnahmen für bestimmte Zwangsmaßnahmen regelt. Gleiches gilt für Beschlüsse und Verfügungen des BGH (§ 304 Abs. 4 StPO) sowie Verfügungen des
Ermittlungsrichters des BGH oder OLG mit Ausnahme der in § 304 Abs. 5 genannten Fälle. Ausnahmsweise kann auch die Unterlassung einer von Amts wegen gebotenen Handlung durch das Gericht zur Beschwerde berechtigen (Untätigkeitsbeschwerde); dies gilt jedoch nur, wenn der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung und nicht bloß einer Verfahrensverzögerung gleichkommt. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei weiterer Untätigkeit des Gerichts der Eintritt der > Verfolgungsverjährung droht. In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft die Nichtentscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens anfechten.
Beschwerdeberechtigt ist, wer geltend macht, durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies können neben den Verfahrensbeteiligten auch die in § 304 Abs. 2 StPO genannten weiteren Personen sein, sofern sie von der Maßnahme betroffen sind. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde ist insbesondere bei abgeschlossenen Zwangsmaßnahmen problematisch (sog. prozessuale Überholung). Zuständiges Gericht ist das Landgericht für Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse des Amtsgerichts (§ 73 Abs. 1 GVG), das Oberlandesgericht für Beschwerden gegen Maßnahmen des Landgerichts (§ 121 Abs. 1 Nr.2) sowie der BGH für solche der Oberlandesgerichte (§ 135 Abs. 2 StPO). Die Einlegung der Beschwerde erfolgt schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (iudex a quo; § 306 Abs. 1 StPO). Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, wird dieser abgeholfen (Abhilfeverfahren); anderenfalls erfolgt spätestens vor Ablauf von drei Tagen die Vorlage an das
Beschwerdegericht (Devolutiveffekt). Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gemäß § 309 Abs. 1 StPO ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Ist die Beschwerde durch Gesetz ausgeschlossen oder fehlt es an einer Beschwer, wird sie als unzulässig verworfen. Auf die begründete Beschwerde trifft das Gericht eine eigene Sachentscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO). Die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist grundsätzlich ausgeschlossen, Ausnahmen gelten gemäß § 310 StPO nur für die Verhaftung (Haftbefehle gemäß §§ 112 ff., 230 StPO), die einstweilige Unterbringung (§ 126 a StPO) und die Anordnung des dinglichen Arrests (§§ 111b Abs. 2, 111 d StPO) bei Beträgen über 20.000,00 €. Sonderregeln gelten gemäß § 311 StPO, wenn das Gesetz eine sofortige Beschwerde vorsieht. Haftbeschwerde, Rechtsmittel.
a) Beschwerde gegen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft gem. § 172 Abs. 1 StPO Klageerzwingungsverfahren.
Verwaltungsprozessrecht: Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder
Gerichtsbescheide sind, §146ff. VwGO, also insbesondere gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3, 123 VwGO. Allerdings ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen prozessleitende Verfiigungen, Aufklärungsanordnungen und die weiteren in § 146 Abs. 2 VwG() genannten Beschlüsse (z. B. über die Ablehnung von Beweisanträgen). Eine weitere Beschränkung enthält § 146 Abs. 3 VwGO, wonach in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen der Beschwerdewert mehr als 200 € betragen muss.

Die früher im Verwaltungsprozess bei Beschlüssen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgesehene Zulassungsbeschwerde ist durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) abgeschafft worden.
Wie jeder Rechtsbehelf setzt die Beschwerde eine Beschwer des Beschwerdeführers voraus.
Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, eingelegt werden, und zwar schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, § 147 Abs. 1 VwGO. Die Frist wird auch durch die Einlegung der Beschwerde bei dem Beschwerdegericht gewahrt, § 147 Abs. 2 VwGO. Entscheidungen des OVG können grds. nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Die Beschwerde gegen Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (§§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3, 123 VwGO) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen, § 146 Abs. 4 VwGO. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim OVG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten,
die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das OVG prüft nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), prüft also nicht, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen fehlerhaft ist.
Die Beschwerde entfaltet grundsätzlich keinen Suspensiveffekt,§ 149 Abs. 1 S. 1 VwGO. Etwas anderes gilt nur bei Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels (z. B. bei Ausbleiben trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens, § 95 VwGO). Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter können jedoch die Aussetzung der Vollziehung anordnen, § 149 Abs. 1 S. 2 VwGO.
Außer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. § 146 Abs. 4 S. 5 VwGO) kann das VG der Beschwerde abhelfen (§ 148 VwGO). Das Beschwerdegericht entscheidet gern. § 150 VwG() durch Beschluss.
Zivilprozessrecht: Seit der Neuregelung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses gibt es die sofortige Beschwerde, die Rechtsbeschwerde und die Anschlussbeschwerde (nicht aber mehr die unbefristete sog. einfache Beschwerde, vgl. §§ 567 ff. ZPO a. E, und die als Rechtsbehelf gegen bestimmte Beschwerdeentscheidungen gegebene sog. weitere Beschwerde, vgl. §§ 568 Abs. 2, 568 a ZPO a. F.).

1.
Als gerichtlicher Rechtsbehelf führt die B. dazu, dass die nächsthöhere Instanz die angefochtene Entscheidung oder Maßnahme nachprüft. B. ist auf nahezu allen Rechtsgebieten gesetzlich vorgesehen und vielfach geregelt. Es gibt zahlreiche Arten und Formen von B.n: Verfassungsbeschwerde, Rechtsbeschwerde, sofortige Beschwerde, weitere Beschwerde, Anschlussbeschwerde, Verwaltungsbeschwerde (s. u. 2), Dienstaufsichtsbeschwerde. Unter B. im engeren Sinn versteht man nur das Rechtsmittel, das in den Verfahrensordnungen vorgesehen ist. Darin ist die Beschwerde grundsätzlich gegen Beschlüsse und Verfügungen, nur ausnahmsweise gegen Urteile zugelassen (§ 567 I ZPO, § 146 I VwGO, § 128 FGO, § 172 I SGG, § 304 StPO, §§ 58 ff. FamFG).
Die B. ist nur zulässig, wenn die Rechtszugvoraussetzungen vorliegen. Die Statthaftigkeit der B. ist vielfach durch besondere Vorschriften ausgeschlossen (z. B. § 146 II VwGO, § 305 StPO), im Zivilprozess insbes. weitgehend gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte. Ob bei „greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung“ über die Anhörungsrüge (rechtliches Gehör) hinaus eine außerordentliche (d. h. im Gesetz nicht vorgesehene) B. stattfindet, ist str., wird aber überwiegend verneint. Als Form ist für die B. i. d.R. vorgeschrieben: Schriftform oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Oft ist auch eine bestimmte Frist einzuhalten (sofortige Beschwerde, § 569 ZPO, § 147 VwGO, § 129 FGO, § 311 StPO, § 173 SGG, § 63 FamFG). Der Beschwerdeführer muss i. d. R. beschwert sein (Beschwer). In Zivil- und Strafsachen muss bei B. gegen eine Entscheidung über Prozesskosten eine Beschwerdesumme von mehr als 200 EUR erreicht sein (§ 567 II ZPO, § 304 III StPO, § 66 II GKG, § 14 III KostO), in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 600 EUR oder Zulassung. Hält das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die B. für zulässig und begründet, so hat es ihr abzuhelfen (§ 572 ZPO, § 148 VwGO, § 130 FGO, § 306 StPO). Eine unzulässige B. wird von dem übergeordneten Gericht als Beschwerdegericht verworfen. Für das Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die Verfahrensvorschriften des ersten Rechtszugs; im Übrigen ist es dem Berufungsverfahren (Berufung) nachgebildet. Sofern es sich nicht um eine Rechtsbeschwerde handelt, können neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (§ 571 II ZPO). Ist die B. begründet, so wird die angefochtene Entscheidung vom Beschwerdegericht aufgehoben. Das Beschwerdegericht entscheidet dann in der Sache selbst; ausnahmsweise ist Zurückverweisung zulässig. Zur Anfechtung der B.entscheidung weitere B.

2.
Im Verwaltungsrecht ist die früher häufig vorgesehene B. (auch „Verwaltungsbeschwerde“) allgemein durch den Widerspruch ersetzt worden (Widerspruchsverfahren). Als formlosen Rechtsbehelf gibt es noch die Dienstaufsichtsbeschwerde (Aufsichtsbeschwerde).

3.
Ab 1. 1. 1996 ist die B. gegen Steuerverwaltungsakte nicht mehr gegeben. Statthafter Rechtsbehelf ist nur noch der Einspruch (§§ 347 ff. AO). Dagegen kann bei finanzgerichtlichen Beschlüssen die Beschwerde statthaftes Rechtsmittel sein, vgl. § 128 FGO. Ist in einem finanzgerichtlichen Urteil die Revision nicht zugelassen worden, kann dagegen Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH eingelegt werden (§ 116 FGO).




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