Effekten
Wertpapiere, insbes. Aktien, Pfandbriefe (Pfandrecht) und Inhaberschuldverschreibungen, nicht dagegen Wechsel, Schecks, Hypothekenbriefe. Das E.-Geschäft wird von Kreditinstituten, meist als Kommissionsgeschäft, betrieben. Verwaltung und Verwahrung nach dem Depotgesetz (Depotgeschäft).
sind bestimmte börsengängige und damit vertretbare Wertpapiere (z.B. Aktien, Inhaberschuldverschreibungen, Pfandbriefe, nicht dagegen die individuell ausgestellten Wechsel, Schecks und Hypothekenbriefe), deren Handel eine besondere Art des Bankgeschäfts ist. Lit.: Schwintowski, H./Schäfer, F., Bankrecht, 2. A. 2004
Vertretbare Kapitalwertpapiere. Sie bilden bei der Differenzierung nach der Art des verbrieften Vermögenswertes eine Untergruppe der Wertpapiere neben den Geldwertpapieren und den Warenwertpapieren. Als Kapitalwertpapiere verkörpern sie langfristige Forderungen oder Teilhaberrechte. Ihre Fungibilität macht sie zu börsenfähigen Wertpapieren. Zu den Effekten zählen u. a. Aktien, Schuldverschreibungen, Investmentzertifikate, Genussscheine, Optionsanleihen und Optionsscheine.
Bankrechtlicher Begriff für Wertpapiere, insbes. Aktien, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, Inhaberschuldverschreibungen; ferner andere Wertpapiere, soweit sie vertretbar sind, d. h. durch ein anderes Wertpapier mit gleich lautendem Inhalt beliebig ersetzt werden können (§ 1 DepotG). Keine E. sind insbes. Wechsel, Scheck und die gekorenen Orderpapiere, kaufmännische Verpflichtungsscheine und Hypothekenbriefe.
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