Verwahrung

Bewegliche Sachen können einem Vertragspartner zur Verwahrung übergeben werden, der dann einen entsprechenden Raum zur Verfügung stellen muss, in dem der Gegenstand abgestellt wird. Zum Inhalt des Verwahrungsvertrags gehört aber über das blosse Zurverfügungstellen eines Abstellplatzes hinaus die Übernahme einer Obhutspflicht. Diese ist deshalb besonders bedeutsam, weil ihre Verletzung zu Ersatzansprüchen führen kann. Es muss deshalb immer wieder festgestellt werden, ob tatsächlich auch ein Verwahrungsvertrag vorlag. Die Gelegenheit zum Abstellen von Sachen oder zum Aufhängen von Mänteln, Sakkos etc. in einer Gaststätte oder beim Anwalt und Arzt führt noch nicht zu einem Verwahrungsvertrag und einer entsprechenden Obhutspflicht derjenigen, die den Raum oder die Möglichkeit zur Verfügung stellen.

Ein Vertrag des Schuldrechts, bei dem es die eine Partei (der Verwahrer) übernimmt, für die andere (den Hinterleger) eine Sache entgeltlich oder unentgeltlich aufzubewahren (§§688-700 BGB). Der Hinterleger kann die Sache jederzeit zurückfordern, der Verwahrer muß sie ihm dann herausgeben. Die häufigsten Fälle der Verwahrung sind die besonders geregelten Fälle des Depots in Banken und der Aufbewahrung von Sachen durch einen Lagerhalter.

(§§ 688 ff. BGB) ist, soweit es sich um eine unentgeltliche handelt, ein unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der eine Teil (Verwahrer) verpflichtet, eine ihm von dem anderen Teil (Hinterleger) übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Die V. begründet für den Hinterleger nur im Falle der §§ 693: 694 BGB Verpflichtungen. Nach überwiegender Meinung handelt es sich bei der V. um einen Konsensualvertrag, so daß dieser mit der Einigung zustande kommt. Meistens ist er aber Gefälligkeitsvertrag oder es liegt nur eine Gefälligkeit vor. Um eine unregelmäßige V. (§ 700 BGB) handelt es sich, wenn vertretbare Sachen in der Weise hinterlegt werden, daß das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Beispiele hierfür sind Bank-, Postscheck- und Sparkasseneinlagen.

Ist die V. hingegen entgeltlich, handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Dies aber nur dann, wenn das Entgelt echte Gegenleistung für die V. und nicht nur Zusage der Erstattung von Aufwendungen ist.

Durch V.svertrag wird Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn den Umständen nach V. nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Bei unentgeltlicher V. muss Verwahrer nur für die Sorgfalt einstehen, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet, Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Für Aufwendungen zum Zweck der V. muss Hinterleger Ersatz leisten, wenn Verwahrer sie für erforderlich halten durfte. Hinterleger kann hinterlegte Sache jederzeit, bei Befristung nur aus wichtigem Grunde zurückverlangen. Verwahrer muss hinterlegtes Geld verzinsen, wenn er es für sich verwendet; §§ 688 ff., 277 BGB. Uneigentliche Verwahrung.

(§§ 688 ff. BGB). Durch den Verwahrungsvertrag verpflichtet sich der Verwahrer, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Wird für die Aufbewahrung eine Vergütung vereinbart, handelt es sich um einen gegenseitigen, ansonsten um einen unvollständig zweiseitig verpflichtenden Vertrag. Bei unentgeltlicher V. kommt dem Verwahrer eine Haftungsmilderung zugute: Er braucht nur für die Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Macht der Verwahrer zum Zweck der Aufbewahrung Aufwendungen, die er für erforderlich halten darf, oder entsteht ihm durch die Beschaffenheit der Sache ein Schaden, ist ihm der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet. Der Hinterleger kann die Sache jederzeit, auch vor einem vereinbarten Termin, zurückfordern; der Verwahrer kann jederzeit die Rücknahme verlangen, vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist aber nur aus wichtigem Grund. Werden vertretbare Sachen in der Weise hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen u. dieser verpflichtet......, so sind die Vorschriften über das Darlehen ,"zu wenden. - Vielfach beruh, die V. nicht auf einem
selbständigen Vertrag, sondern ist blosse Nebenpflicht oder Rechtsfolge eines anderen Vertrages (z. B. Werkvertrag). Es gilt dann das Recht des jeweiligen Vertrages; u.U. können die §§688 ff. BGB ergänzend herangezogen werden. Auf die öfftl.- rechtliche V. (z.B. aufgrund Hinterlegung oder Beschlagnahme) finden die Vorschriften über die privatrechtliche V. entsprechende Anwendung. Für bestimmte Arten der V. bestehen Sonderregelungen, so z. B. für das handelsrechtliche Lagergeschäft, bei dem der Lagerhalter gewerbsmässig die Lagerung u. Aufbewahrung von Gütern übernimmt (§§ 416ff. HGB).

(§ 688 BGB) ist entweder der entgeltliche und damit gegenseitige oder der unentgeltliche und damit unvollkommen zweiseitig verpflichtende Vertrag, durch den sich der eine Teil (Verwahrer) verpflichtet, eine ihm von dem anderen Teil (Hinterleger) übergebene bewegliche Sache aufzubewahren und nach Vereinbarung bzw. Verlangen zurückzugeben. Wichtige Fälle der V. sind Lagergeschäft und Depotgeschäft. Unregelmäßige V. (§700 BGB) liegt vor, wenn vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, (diese Sachen oder andere) Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Öffentlich- rechtliche V. ist im Verwaltungsrecht eine öffentlich- rechtliche Sonderverbindung, auf welche die Vorschriften über die V. (§§ 688 ff. BGB, ausgenommen die §§ 695, 690 BGB) und die Leistungsstörungen entsprechend anwendbar sind. Öffentlich-rechtliche V. besteht, wenn die Verwaltung bewegliche Sachen kraft öffentlichen Rechts (z. B. Beschlagnahme, Sicherstellung) zur Aufbewahrung in Besitz hat. Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher V. sind nach § 40 II VwGO von den Zivilgerichten geltend zu machen. Verwahrungsbruch Lit.: Büllesbach, R., Die öffentlich-rechtliche Verwahrung, 1994 (Diss.); Weingärtner, H., Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 1998

, Polizeirecht: Aufbewahrung einer Sache, die sichergestellt wurde, bei der Polizei. Sichergestellte Sachen sind nach § 22 MEPo1G grundsätzlich von der Polizei in Verwahrung zu nehmen, es sei denn die Beschaffenheit der Sache lässt dies nicht zu oder erscheint der Polizei unzweckmäßig. Das ist insb. der Fall bei
besonders großen und unmöglich transportierbaren Sachen wie Immobilien.
Während der Verwahrung muss die Polizei Wertminderungen vorbeugen. Sie haftet nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnisses. Gewahrsam
bürgerliches Recht: Verwahrungsvertrag.

Durch den V.vertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren, d. h. in seine Obhut zu nehmen (§§ 688 ff. BGB). Die V. ist oft Nebenpflicht aus einem anderen Vertrag (z. B. Kauf, Kommission, Arbeitsvertrag für eingebrachte Arbeitsmittel, Kraftfahrzeuge der Arbeitnehmer usw.); die Vorschriften über den V.vertrag, die insbes. die Gelegenheitsv. betreffen, gelten dann nur ergänzend. Die wichtigsten Fälle der V. sind durch Sondervorschriften geregelt, und zwar das handelsrechtliche Lagergeschäft, die V. von Wertpapieren durch Banken usw. (Depotgeschäft), das öffentlich-rechtlich ausgestaltete Rechtsverhältnis nach der Hinterlegung; s. auch Sequestration. Auch in diesen Fällen, insbes. bei der öffentlich-rechtlichen V. - z. B. nach einer Beschlagnahme -, finden die Vorschriften über den V.vertrag hilfsweise Anwendung. Bei Unterbringung von Sachen in einem Schließfach (Schrankfach, Safe) wird regelmäßig trotz gewisser von der Bank übernommener Sicherungspflichten (z. B. wenn diese nur zusammen mit dem Kunden den Safe öffnen kann) nur Mietvertrag hinsichtlich des Stahlfachs, nicht aber V. vorliegen. Zur V. durch den Notar Anderkonto und §§ 54 a ff. BNotO.

Der V.vertrag ist ein Realvertrag (Vertrag, 4). Die V. kann entgeltlich oder unentgeltlich sein; eine Vergütung gilt stillschweigend als vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur entgeltlich vorgenommen wird. Bei unentgeltlicher V. haftet der Verwahrer für entstandene Schäden nur mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§§ 690, 694 BGB). Für Aufwendungen, die der Verwahrer für erforderlich halten durfte, hat der Hinterleger Ersatz zu leisten (§ 693 BGB). Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn eine Aufbewahrungsfrist bestimmt ist (§ 695 BGB). Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten (z. B. Geldeinlage bei einer Bank), so finden für diese unregelmäßige oder Summenv., auch Depositengeschäft oder depositum irregulare genannt, die Vorschriften über den Darlehensvertrag entsprechende Anwendung (sog. Hinterlegungsdarlehen, bei Wertpapieren Stückekonto genannt, § 700 BGB); für Wertpapiere gelten auch hier die Besonderheiten des Depotgeschäfts.




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