Zugewinn

der Betrag, um den das Vermögen eines Ehegatten bei Ende der Ehe sein Vermögen am Anfang der Ehe übersteigt.

(§ 1373 BGB) ist der rechnerische Geldbetrag, um den das Vermögen eines Ehegatten bei Ende der Ehe sein Vermögen am Anfang der Ehe übersteigt, wobei das Anfangs vermögen trotz Überschuldung nicht kleiner als Null sein kann. Lit.: Einkommen und Zugewinn, 2003; Schäfer, K., Güterrecht und Zugewinn, 2004

ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist dabei das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beginn des Güterstandes gehört. Übersteigen die Verbindlichkeiten das Vermögen, so kann das Anfangsvermögen auch negativ sein. Dem Anfangsvermögen ist ferner grundsätzlich ein zwischenzeitlicher Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung hinzuzurechnen, weil dieses Vermögen regelmäßig nicht als durch die Arbeit der Ehegatten erworben anzusehen ist (§ 1374 BGB; nicht aber z. B. ein Lottogewinn oder ein Schmerzensgeld). Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Schulden bei Beendigung des Güterstandes gehört; auch dieses kann negativ sein. Dem Endvermögen werden die Beträge hinzugerechnet, um das sich das Vermögen eines Ehegatten in den letzten 10 Jahren ohne Einverständnis des anderen Ehegatten durch unentgeltliche Zuwendungen an unbeteiligte Dritte, Verschwendung oder Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, vermindert hat (Wertveränderung, § 1375 BGB). Für die Wertberechnung gilt der Verkehrswert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im jeweiligen Zeitpunkt (d. h. für das Anfangsvermögen zu Beginn, für das Endvermögen am Ende des gesetzlichen Güterstandes, § 1376 BGB, bei der Ehescheidung allerdings schon im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, § 1384 BGB); bloß rechnerische Wertveränderungen auf Grund der Geldentwertung bleiben unberücksichtigt (BGHZ 61, 385). Die Ehegatten können ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen erstellen und sind hierzu auf Verlangen des anderen Ehegatten verpflichtet; in diesem Fall wird die Richtigkeit des Verzeichnisses vermutet (§ 1377 BGB). Ist kein Verzeichnis errichtet, so wird - bis zum Beweis des Gegenteils - vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinem Zugewinn entspricht, ein Anfangsvermögen also nicht vorhanden war (§ 1377 III BGB). Im Einzelnen Zugewinnausgleich.




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