Handwerkskammer

geführt. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der alle Handwerker, Gesellen und Lehrlinge ihres Bezirks angehörigen (Zwangsmitgliedschaft); sie hat ausserdem insbes. die Interessen des H.s zu fördern, die Ausbildung der Lehrlinge zu überwachen, Gesellen- und Meisterprüfungen durchzuführen sowie Sachverständige für Gutachten über Güte und Preisangemessenheit handwerklicher Leistungen zu bestellen und zu vereidigen (§§ 90,91). Organe: Vollversammlung aus gewählten Mitgliedern, darunter ein Drittel Gesellen; Vorstand, dem die Verwaltung obliegt; Ausschüsse für bestimmte Aufgaben. -
H.

(§ 90 HandwO) ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder die selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe sowie die Gesellen und Lehrlinge (Auszubildende) dieser Gewerbetreibenden in einem bestimmten Bezirk sind. Sie ist eine Selbstverwaltungskörperschaft, deren wichtigste Aufgaben die Wahrung und Förderung der Interessen des Handwerks sind. Ihre Organe sind Vollversammlung, Vorstand und Ausschüsse. Die Pflichtmitgliedschaft in der H. verletzt nicht die verfassungsmäßigen Freiheitsrechte des Einzelnen. Lit.: Musielak, H./Detterbeck, S., Das Recht des Handwerks, 3. A. 1995; Kelber, M., Grenzen des Aufgabenbereichs einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, 1998

Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Vertretung der Interessen des Handwerks mit Zwangsmitgliedschaft (§ 90 HandwO) Vereinigungsfreiheit. Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Handwerksbetriebes oder eines handwerksähnlichen Betriebes (Handwerk, Industrie- und Handelskammer) sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden. Seit 2004 sind unter bestimmten Voraussetzungen auch die sog. Minderhandwerker nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HandwO Mitglieder der Handwerkskammer (§ 90 Abs. 3 HandwO).
Die Handwerkskammern werden für einen bestimmten Bezirk von der obersten Landesbehörde (i. d. R. Wirtschaftsministerium) errichtet (§ 90 Abs. 5 HandwO), die für die jeweilige Handwerkskammer eine Satzung erlässt (§ 105 HandwO). Die oberste Landesbehörde führt die Staatsaufsicht über die Handwerkskammer. Die Staatsaufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf eine Rechtsaufsicht (§ 115 HandwO).
Organe der Handwerkskammer sind die Mitgliederversammlung (Vollversammlung), der Vorstand und die Ausschüsse (§§ 92 ff. HandwO). Die Handwerkskammer führt die Handwerksrolle.

Die H. vertritt die Interessen des Handwerks als Berufsstand (nicht der einzelnen Handwerker). Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird von der obersten Landesbehörde (Wirtschaftsminister) jeweils für einen bestimmten Bezirk errichtet (§ 90 HandwO). Die oberste Landesbehörde erlässt die Satzung (§ 105) und führt die Aufsicht (§ 115; regelmäßig Rechtsaufsicht). Zur H. gehören (Pflichtmitgliedschaft) vor allem die Inhaber eines Handwerksbetriebes und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Bezirks mit Beitragspflicht (§ 113), ferner ihre Gesellen und Lehrlinge (§ 90 II). Für nichthandwerkliche Betriebsteile ist Doppelmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer vorgeschrieben (§ 2 III IHKG). Zu den Aufgaben der H. gehören nach § 91 die Durchsetzung des Handwerksrechts, Erlass von Prüfungsordnungen, das Führen der Handwerksrolle, die Benennung von Sachverständigen zur Erstellung von Gutachten, ferner die Mitwirkung an der Berufsausbildung und beruflichen Fortbildung sowie die Aufsicht über die Kreishandwerkerschaften und die Handwerksinnungen ihres Bezirks. Organe der Kammer sind die aus gewählten Mitgliedern bestehende Mitgliederversammlung (Vollversammlung, §§ 92 ff.), der Vorstand (§§ 108 f.) und die Ausschüsse (§ 110).




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