in dubio pro reo

(lat.: im Zweifel für den Angeklagten); Rechtsgrundsatz, wonach im Strafverfahren von der Unschuld des Angeklagten auszugehen ist, solange seine Schuld nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht.

(lat.) Im Zweifel für den Angeklagten.

(im Zweifel für den Angeklagten) ist ein ungeschriebener im Strafprozess zu beachtender Grundsatz. Verbleiben dem Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung vom Tathergang Zweifel an der Schuld des Angeklagten, so wirken sie sich zu dessen Gunsten aus. Der Angeklagte ist freizusprechen oder ggf. nach einer milderen Strafvorschrift, deren Anwendbarkeit keinem Zweifel ausgesetzt ist, zu bestrafen. Der Grundsatz i.d.p.r. gilt in abgewandelter Form ("Im Zweifel für den Betroffenen") auch für das Bussgeldverfahren (Ordnungswidrigkeiten).

([lat.] im Zweifel für den Angeklagten) ist im Strafverfahrensrecht der ungeschriebene Grundsatz, nach dem dann, wenn der Richter keine volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewinnt, dieser freizusprechen oder nur wegen einer milderen, nachgewiesenermaßen erfüllten Strafvorschrift zu bestrafen ist. Dieser Grundsatz beruht darauf, dass der Angeklagte nicht seine Unschuld, sondern der Ankläger die Schuld des Angeklagten nachweisen muss (Unschuldsvermutung). Er ist in dieser Form seit 1811 belegt, aber in Vorläufern schon unter dem römischen Kaiser Trajan und im gelehrten Strafprozessrecht des Spätmittelalters nachzuweisen. Lit.: Zopfs, J., Der Grundsatz in dubio pro reo, 1999

(im Zweifel für den Angeklagten) ist ein ungeschriebener Rechtssatz, der vor allem im Strafprozessrecht gilt, sich aber auch auf das materielle Strafrecht auswirkt. Gewinnt der Richter bei der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO; Beweis) nicht die volle Überzeugung von der Schuld des Angekl., darf er ihn nicht verurteilen.

Wenn ein Tatvorgang nur deshalb zweifelhaft bleibt, weil 2 Verhaltensweisen möglich sind, ist eine Verurteilung in folgenden Fällen möglich:

Besteht zwischen diesen Verhaltensweisen ein Stufenverhältnis i. S. eines Mehr oder Weniger, so ist nach dem Grundsatz i. d. p.r. nach dem milderen Gesetz zu bestrafen. Ein begrifflich-logisches Stufenverhältnis wird bejaht zwischen feststehendem Grundtatbestand und nicht nachgewiesener qualifizierter Straftat, ein normativ-ethisches zwischen Versuch und Vollendung, Beihilfe und Täterschaft, Fahrlässigkeit und Vorsatz (a. A. hier Auffangtatbestand), Rauschtat und Vollrausch (s. BGHSt 32, 48; i. E. str.).

Liegt eine Postpendenz oder Präpendenz (Wahlfeststellung) vor, erfolgt eine eindeutige Verurteilung.

Ist eine Wahlfeststellung möglich, kommt es zu einer mehrdeutigen Verurteilung.

Bei verfahrensrechtlich erheblichen Tatsachen, die im Freibeweisverfahren festzustellen sind, gilt der Grundsatz i. d. p.r. nicht einheitlich. Er ist anwendbar z. B. in der Frage der Strafverfolgungsverjährung, wenn die Tatzeit nicht feststeht, oder bei Zweifeln an der Rechtzeitigkeit des Strafantrags; anders bei Unklarheit, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht oder ein Verfahrensverstoß vorliegt.




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