Krankenkasse

Trägerin der sozialen Krankenversicherung. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft; ihre Organe sind Vertreterversammlung (erläßt die Satzung), Vorstand und Geschäftsführung. Die wichtigsten K. sind die allgemeinen Orts-K., Betriebs-K., Innungs-K. und Ersatzkassen.

öffentliche oder private Einrichtung, die den bei ihr Versicherten und Beitragspflichtigen bei Krankheit Leistungen gewährt. Die K.n sind Träger der sozialen Krankenversicherung (insoweit Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, z. B. Orts-, Landes-, Betriebs-, Innungskrankenkassen, Ersatzkasse) und der privaten Krankenversicherung auf freiwilliger Grundlage für Privatpatienten. Die K.n gewähren nach Gesetz oder Satzung ärztliche Behandlung, Arzneien und sonstige Leistungen bzw. Erstattung der dafür vom Patienten gemachten Aufwendungen. Die Mittel werden durch Beiträge aufgebracht (je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern). Krankenschein.

ist der Träger sozialer Krankenversicherung. Die K. ist eine öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft mit einer Vertreterversammlung, einem Vorstand und einer Geschäftsführung als Organ. Sie kann allgemeine Ortskrankenkasse, Innungskrankenkasse, Betriebskrankenkasse, landwirtschaftliche K., knappschaftliche K., Seekrankenkasse oder Ersatzkasse sein. (In Deutschland bestanden 1999 rund 770 Krankenkassen.) Lit.: Brinkschulte, E., Krankenhaus und Krankenkassen, 1998; Alexander, A., Krankenkassen im Wandel, 2001; Weyel, A., Reformen im Gesundheitswesen, 2002




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