Rechtshängigkeit

Hierunter versteht man, dass eine Klage bei einem deutschen Gericht erhoben und dem Prozessgegner zugestellt ist. Eine bestimmte Streitsache kann den Gerichten nur einmal zur Entscheidung vorgelegt werden. Ist sie schon rechtshängig, also dem Gericht zur Entscheidung übergeben, wäre eine nochmalige Einreichung der gleichen Sache bei einem deutsehen Gericht unmöglich. Ist eine Klage rechtshängig, dann wird eine sonst möglicherweise eintretende Verjährung unterbrochen, es können Ausschlussfristen unterbrochen werden oder Haftungsverschärfungen für den Schuldner eintreten.
Eine einmal rechtshängig gemachte Klage kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wieder zurückgenommen werden, z. B. wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, nur mit Zustimmung des Beklagten.

Unterfall der Anhängigkeit; Bezeichnung wird nur für solche Verfahren gebraucht, die durch Urteil entschieden werden. Tritt i.d.R. mit Klageerhebung ein und endet mit der formellen Rechtskraft des Urteils oder mit sonstigem Verfahrensabschluß (z.B. Klagerücknahme, Prozeßvergleich). Hat zahlreiche Wirkungen, z.B. ist eine neue Klage über denselben Streitgegenstand unzulässig, besteht Anspruch auf Prozeßzinsen, werden viele Fristen unterbrochen (z.B. Verjährung).

einer Klage tritt ein mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten, §§ 261 I, 253 I ZPO. Sie ist abzugrenzen von der Anhängigkeit. worunter die Einreichung der Klageschrift bei Gericht verstanden wird. Im materiellen Recht existieren zahlreiche Vorschriften, die an die R. besondere Wirkungen knüpfen, vgl. §§ 209 I, 284IS.2, 291, 292, 347, 818 1V, 987, 989, 994 11, 996. 2023 BGB. In prozessualer Hinsicht begründet die R. ein Prozeßhindernis für eine weitere Klage mit demselben Streitgegenstand, § 261 III Nr.1 ZPO (sog. anderweitige Rechtshängigkeit) und bewirkt die perpetuatio fori, § 261 III Nr. 2 ZPO.

tritt mit Klageerhebung (Klage) ein und endet mit der formellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder dem sonstigen Abschluss des Verfahrens etwa durch Prozessvergleich oder Klagerücknahme. Wirkungen: a) prozessual: keine neue Klage über den gleichen Streitgegenstand zulässig; Zuständigkeit des Gerichts wird durch die Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt; b) materiell: Unterbrechung von Fristen (Verjährung); Verzinsungspflicht für den Schuldner; gesteigerte Haftung des unrechtmässigen Besitzers usw.

wird im Zivilprozess eine Streitsache bereits mit Einreichen der Klageschrift bei Gericht anhängig; rechtshängig wvrd sie ers mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten. Prozessuale Wirkungen der R.: Eine neue Klage in derselben Streitsache ist unzulässig; die Zuständigkeit des Gerichts bleibt erhalten, auch wenn sich die sie begründenden Umstände ändern; die Veräusserung der streitbefangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs haben auf den Prozess keinen Einfluss (§ 265 ZPO). Materiell-rechtlich ist der Eintritt der R. vor allem für die Unterbrechung von Fristen, z.B. bei der Verjährung (§§ 209ff. BGB), bedeutsam. Soll eine Frist gewahrt oder eine Verjährung unterbrochen werden, ist der Zeitpunkt des Einreichens der Klageschrift massgeblich, sofern die Zustellung demnächst erfolgt (§ 270 III ZPO). Im Strafprozess wird die Strafsache durch den Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) rechtshängig.

(§§ 261 ZPO, 90 VwGO) ist im Prozessrecht das Schweben einer Streitsache in einem Urteilsverfahren. Die R. ist ein Fall der Anhängigkeit. Sie wird grundsätzlich durch die Erhebung der Klage (Zustellung der Klage, eventuell Klageeinreichung bei Gericht, im Strafprozess Eröffnungsbeschluss) begründet. Sie hat verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Wirkungen. Insbesondere kann verfahrensrechtlich einer erneuten Klage die Einrede der R. entgegengehalten werden (§ 261 III Nr. 1 ZPO), ist eine Klageänderung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (§ 263 ZPO), hat die Veräußerung oder Abtretung des Rechts auf den Prozess keinen Einfluss (§ 265 II ZPO) und muss über die Streitsache durch Endurteil entschieden werden. Sachlich-rechtlich werden vor allem Verjährung, Ersitzung und viele Ausschlussfristen unterbrochen, entsteht ein Anspruch auf Prozesszinsen (§291 BGB) und erweitert sich die Haftung (§§ 987ff. BGB). Die R. endet z.B. mit der Klagerücknahme, dem Prozessvergleich oder der formellen Rechtskraft des Urteils. Lit.: Stafyla, A., Die Rechtshängigkeit des EuGVÜ, 1998; Bäumer, A., Die ausländische Rechtshängigkeit, 1999; Schulte, N., Die anderweitige (ausländische) Rechtshängigkeit im U. S.-amerikanischen Zivilprozessrecht, 2001

(Litispendenz): Schweben eines Streits über einen prozessualen Anspruch in einem Urteilsverfahren.
Strafprozessrecht: tritt i. d. R. ein mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses, anderenfalls mit einem Verfahrensereignis, das diesem bei den besonderen Verfahrensarten entspricht. Folge ist der Dispositionsverlust der
Staatsanwaltschaft über die Klage (§ 156 StPO). Unzulässig ist auch eine Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten zu dem Zweck, weitere Straftaten einzubeziehen (BGHSt 46, 130 ff.).
Verwaltungsprozessrecht: fällt anders als im Zivilprozess mit der Anhängigkeit zusammen. Eine Streitsache wird gern. § 90 VwG() (ebenso § 94 SGG, § 66 FGO) durch Erhebung der Klage rechtshängig, d. h. durch die Einreichung der Klageschrift bei Gericht (§ 81 Abs. 1 VwGO). Die nachfolgende Zustellung an den Klagegegner ist daher anders als nach § 253 ZPO für die Rechtshängigkeit im Verwaltungsprozess irrelevant.
Zivilprozessrecht: beginnt (anders als die Anhängigkeit) mit Klageerhebung (§ 261 Abs. 1 ZPO, d. h. mit Zustellung der Klageschrift, § 253 Abs. 1 ZPO) bzw. — bei Klageerweiterung — mit Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung oder Zustellung eines die Klageerweiterung enthaltenden Schriftsatzes (§ 261 Abs. 2 ZPO) und endet mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung über den Anspruch oder einen Prozessvergleich bzw. mit -9 Klagerücknahme oder Klageänderung sowie übereinstimmender Erledigungserklärung. Ihre Wirkungen sind:
Prozesshindernis, d. h. die Streitsache kann von keiner Partei (auch nicht durch Widerklage) anderweitig anhängig gemacht werden (§ 261 Abs. 3 Nr.1 ZPO, eine neue Klage wäre durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen);
— „perpetuatio fori”, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit begründete (örtliche, sachliche, internationale) Zuständigkeit des Gerichts und Zulässigkeit des Rechtsweges bleiben bestehen, auch wenn die sie begründenden Umstände sich nachträglich ändern (§ 261 Abs. 3 Nr.2 ZPO, § 17 Abs. 1 S.1 GVG; Ausnahme: § 506 ZPO);
— Beschränkung der Klageänderung, die (außer in den Fällen des § 264 ZPO) nur noch entweder mit Einwilligung des Beklagten oder bei Sachdienlichkeit zulässig ist (§ 263 ZPO);
Veräußerung der streitbefangenen Sache hat keinen Einfluss auf den Prozess (§ 265 ZPO).

tritt durch Klageerhebung oder Geltendmachung eines Anspruchs in mündlicher Verhandlung ein (§ 261 I, II ZPO, § 90 VwGO, § 66 I FGO, § 94 I SGG; zur Wahrung einer Frist genügt bei demnächst anschließender Zustellung die Einreichung der Klageschrift oder des Antrags, §§ 167, 691 II ZPO). Sie endet mit der formellen Rechtskraft der abschließenden gerichtlichen Entscheidung, durch Prozessvergleich, Klagerücknahme oder unter bestimmten Voraussetzungen bei Erledigung der Hauptsache. Die R. bewirkt prozessual, dass eine neue Klage über den gleichen Streitgegenstand unzulässig ist (Prozessvoraussetzung; § 261 III Nr. 1 ZPO; § 17 I 2 GVG), anderseits aber auch, dass die Zuständigkeit des Gerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht mehr berührt wird (§ 261 III Nr. 2 ZPO, § 17 I 1 GVG). Die Rechtshängigkeit ist von der Anhängigkeit zu unterscheiden. Der Eintritt der R. äußert auch zahlreiche materiell-rechtliche Wirkungen, insbes. Hemmung der Verjährung (1 b). Im Strafprozess tritt die R. (die StPO verwendet den Begriff allerdings nicht) grundsätzlich mit dem gerichtlichen Eröffnungsbeschluss ein (§ 203 StPO).




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