Verwaltungsprozess

Bei Rechtsstreitigkeiten, die Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung betreffen, ist nicht die ordentliche Gerichtsbarkeit mit den Amtsgerichten oder Landgerichten zuständig, sondern die Verwaltungsgerichtsbarkeit als eigener Gerichtszweig.
Zuständigkeiten
Nach § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind die Verwaltungsgerichte in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zuständig, wenn nicht besondere gesetzliche Regelungen eine andere Zuständigkeit vorsehen. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte hängt davon ab, um welche Art Klage es sich handelt. Zuständig kann das Verwaltungsgericht sein, in dessen Bezirk sich die betroffene Behörde befindet, aber auch das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk ein Verwaltungsakt erlassen wurde. Außerdem gibt es auch in dieser Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit, die sich vom Sitz der beklagten Behörde ableitet.
Der Instanzenzug in der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus dem Verwaltungsgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht.
Wenn sich ein Gericht Verwaltungsgerichtshof nennt, dann ist es im Instanzenzug ein Oberverwaltungsgericht.
Klagearten
Im Verwaltungsrecht gibt es verschiedene Klagearten. Für jedes Handeln der Verwaltung gegenüber dem Bürger und für jedes Handeln der Verwaltung, das der Bürger erreichen will, stellt der Verwaltungsprozess bestimmte Klageformen zur Verfügung. Welche dann gewählt wird, hängt davon ab, welche Art des Verwaltungshandelns angegriffen wird bzw. welche Handlung der Verwaltung vom Bürger begehrt und erzwungen werden soll.
Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage
Die häufigsten Differenzen zwischen Bürger und Verwaltung treten auf, wenn ein Verwaltungsakt erlassen wird, mit dem man nicht einverstanden ist, oder wenn der Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes begehrt wird, die Verwaltungsbehörde aber nicht handelt oder nicht in der erwünschten Art und Weise handelt. In dem Fall versucht man sich mit einer Anfechtungsbzw. einer Verpflichtungsklage zu wehren.

Mit der Anfechtungsklage wehrt man sich gegen einen Verwaltungsakt.
Mit der Verpflichtungsklage begehrt man den Erlass eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes.
Unter einem Verwaltungsakt versteht man die Entscheidung einer Behörde, die einen bestimmten Fall regelt, sich an eine bestimmte Person oder einen ab-grenzbaren Personenkreis richtet, die Benutzung einer öffentlichen Sache oder die Eigenschaft einer öffentlichen Sache regelt und unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf den Bürger hat.

Verwaltungsakte beziehen sich auf die verschiedensten Rechtsbereiche, beispielsweise:
auf das Passwesen — die Behörde verweigert die Ausstellung eines Reisepasses; auf das Gaststättenrecht — die Erlaubnis einer Bewirtung im Freien vor der Gaststätte wird verweigert;
auf das Waffenrecht — ein angeblich bedrohter Rechtsanwalt erhält keinen Waffenschein;
auf das Prüfungsrecht — die zuständige Behörde erlaubt es nicht, dass eine erfolglos abgelegte Prüfung wiederholt wird.
Wenn ein solcher Verwaltungsakt erlassen wird oder die Behörde trotz eines entsprechenden Antrags einen Verwaltungsakt nicht erlässt, so kann nicht sofort das Verwaltungsgericht angerufen werden. Vielmehr schreibt das
Gesetz die Durchführung eines so genannten Vorverfahrens vor, das noch bei den Verwaltungsbehörden angesiedelt ist. Das bedeutet: Innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bzw. der Bekanntgabe der Ablehnung eines Verwaltungsaktes muss der Betroffene schriftlich Widerspruch bei derselben Behörde einlegen. Nach nochmaliger Prüfung kann diese Behörde dann entweder dem Widerspruch des Betroffenen stattgeben — der Jurist sagt: abhelfen — oder das Verfahren an die nächsthöhere Behörde weiterleiten.
Diese übergeordnete Behörde erlässt dann den so genannten Widerspruchsbescheid, gegen den innerhalb eines Monats ab Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden kann. Ein Anwaltszwang besteht nicht, sodass die Klage lediglich schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben ist.
Dabei ergibt sich häufig — auch für den Fachmann — das Problem, den richtigen Beklagten in Erfahrung zu bringen. In der Regel wird dies seltener eine Behörde sein, sondern eher eine Stadt, ein Landkreis oder auch ein Bundesland.
Die Klage muss einen konkreten Antrag und eine Begründung enthalten, d. h.:
Bei der Anfechtungsklage hat aus dem Antrag hervorzugehen, welcher Verwaltungsakt aus welchen Gründen angefochten und aufgehoben werden soll.
Bei der Verpflichtungsklage muss sich aus dem Antrag ergeben, welcher Verwaltungsakt warum durch die Behörde nach dem Willen des Klägers erlassen werden soll.
Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen auszuüben — steht ihr also die "pflichtgemäße" Auswahl zwischen mehreren Handlungsmöglichkeiten zu —, dann kann sie nur dazu verurteilt werden, unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag neu zu entscheiden.
Weitere Klagearten
Gelegentlich kommt es vor, dass eine Behörde nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den beantragten Verwaltungsakt entscheidet und alle Fristsetzungen und eventuelle Dienstaufsichtsbeschwerden erfolglos bleiben. In diesem Fall kann eine so genannte Untätigkeitsklage erhoben werden, eine spezielle Art der Verpflichtungsklage. Mit diesem Klageantrag verfolgt der Kläger also zunächst das Ziel, dass die Behörde vom Gericht dazu verurteilt wird, über einen vom Kläger gestellten Antrag zu entscheiden.

Daneben gibt es die so genannte Leistungsklage. Diese ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, aber allgemein anerkannt. Von der Zielsetzung her gleicht sie der Verpflichtungsklage, ihr ist jedoch kein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet.

Mit der Feststellungsklage schließlich wird das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt oder auch die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, dann haben die Anfechtungsund die Verpflichtungsklage Vorrang, wenn bereits damit das Ziel zu erreichen ist.
Verfahrensrechtliches
Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz, d. h., das Gericht ist an die Aussagen und Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden und ermittelt selbst den Sachverhalt. Allerdings darf es dem Kläger nicht mehr zusprechen, als dieser begehrt.

Der Verfahrensablauf ist in vielen Bereichen dem Zivilprozess nachgebildet. Eine Besonderheit besteht jedoch darin, dass in einfach gelagerten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch einen so genannten Gerichtsbescheid entschieden werden kann. Gegen diesen darf man innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Ansonsten wird durch ein Urteil entschieden.

Gegen ein solches Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden, die jedoch von diesem Gericht zuvor zugelassen werden muss. Also muss man die Zulassung der Berufung zunächst einmal bei diesem Gericht beantragen, und zwar innerhalb eines Monats ab der Zustellung des Urteils. Wird sie zugelassen, geht das Verfahren in das Berufungsverfahren über, ohne dass nochmals gesondert die Berufung eingelegt werden muss. Wird die Zulassung abgelehnt, bedeutet das, dass die Entscheidung rechtskräftig ist. Gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts schließlich kann Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. In diesem Fall muss allerdings nicht das Bundesverwaltungsgericht die Revision zulassen, sondern das Oberverwaltungsgericht selbst. Wird die Revision nicht zugelassen, kann man dagegen BeschwerdeNichtzulassungsbeschwerde einlegen. In Ausnahmefällen bedarf es bei besonders schweren Verfahrensmängeln keiner Revisionszulassung.

§§ 124 ff. VivG0


Belastungen durch U-Bahn-Bau
Sachverhalt: Die Kläger wohnten in der Nähe einer geplanten Bahntrasse, die weitgehend unterirdisch verlaufen sollte. Sie fochten den Planfeststellungsbeschluss an, weil sie ihrer Meinung nach im Verlauf der Bauarbeiten durch Lärm und Staub auf unerträgliche Weise in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt würden. Außerdem sei durch die vorgesehene Grundwasserabsenkung ihre Trinkwasserversorgung gefährdet.

Urteil und Begründung: Die Klage hatte keinen Erfolg, Revision wurde nicht zugelassen und die dagegen gerichtete Beschwerde war ebenfalls erfolglos. In der Begründung hieß es u. a., dass die Anfechtungsklage schon deshalb unbegründet sei, weil die Befürchtungen der Kläger hinsichtlich des Trinkwassers keine privaten Belange seien. Die Kläger nutzten das Grundwasser nicht selbst, sondern erhielten ihr Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung. Falls sie um die Wasserqualität besorgt seien, müssten sie sich an das Wasserversorgungsunternehmen wenden. Hinsichtlich der unzumutbaren Staub- und Lärmeinwirkungen hätten die Kläger von der Planfeststellungsbehörde verlangen können, dass diese dem Bauunternehmen die Errichtung geeigneter Schutzanlagen auferlegt. Diese Ansprüche hätten aber nur auf dem Weg der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden können; den ganzen Planfeststellungsbeschluss deswegen anzufechten sei nicht zulässig.

BVerwG, Beschluss vom 27.1. 1988 — 4 B 7/88

1) gerichtliches Verfahren, im wesentlichen zur Abwehr unberechtigter Eingriffe der Staatsgewalt in die Rechtssphäre des einzelnen. Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit diese nicht durch BundesG einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. - 2) Im V. kann u. a. durch Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, durch Verpflichtungsklage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten (Versagungsgegenklage) oder unterlassenen (Untätigkeitsklage) Verwaltungsaktes begehrt werden. - 3) Die Anfechtungsklage ist i. d. R. nur zulässig, wenn zuvor ein einem Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes geprüft worden ist. Der Widerspruch ist binnen 1 Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab. Andernfalls ergeht Widerspruchsbescheid, den i. d. R. die nächsthöhere Behörde erlässt. Vergl. auch Jahresfrist. Die Klage zum Verwaltungsgericht muss dann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und ist an Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden Amtsermittlungsgrundsatz). Die gesetzliche Regelung des V.es ist in der Verwaltungsgerichtsordnung enthalten. Siehe auch: Feststellungsurteil, Klagebefugnis, Vorbescheid, Parteifähigkeit, Vertreter des öffentlichen Interesses, Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

(Verwaltungsstreitverfahren) ist das gerichtliche —Verfahren, in dem über eine allgemeine öffentlich-rechtliche —Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art entschieden wird. Der V. ist in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt. Er kennt insbesondere die —Anfechtungsklage, — Verpflichtungsklage, — Feststellungsklage und allgemeine —Leistungsklage. Nach § 87 I 2 VwGO ist eine Heilung behördlicher Verfahrensfehler und Formfehler noch im V. möglich. Lit.: Kuhla, W./Hüttenbrink, J., Der Verwaltungsprozess, 3. A. 2002; Klein, K./Czajka, D., Gutachten und Urteil im Verwaltungsprozess, 4. A. 1995; Stern, K., Verwaltungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 8. A. 2000, 9. A: 2007

Verwaltungsstreitverfahren.
auch Verwaltungsstreitverfahren; das Verfahren vor den Gerichten der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit, in dem über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art entschieden wird, soweit nicht eine bundesgesetzliche Sonderregelung besteht. Klagearten sind die Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Untätigkeits-, allgemeine Leistungs- und Feststellungsklage. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz. Vgl. ferner Widerspruch.




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