Rechtssicherheit

die Beständigkeit und Vorhersehbarkeit der für ein bestimmtes Verhalten eintretenden Rechtsfolgen. Sie ist ein grundlegendes Element jeder Rechtsordnung und insbes. eines Rechtsstaates. Obwohl sie selbst eine Form der Gerechtigkeit ist, kann sie jedoch auch manchmal mit dieser in Widerspruch geraten. Dieser Konflikt wird meist zugunsten der R. entschieden (z.B. Rechtskraft auch materiell falscher Urteile); anders jedoch bei einem besonders hohen Maß an Ungerechtigkeit (z.B. Wiederaufnahmeverfahren).

Ziele jeder Rechtsordnung sind die Schaffung materieller Gerechtigkeit einerseits, die Vorhersehbarkeit und Beständigkeit von Rechtsentscheidungen andererseits. Letzteres Ziel nennt man R., sie ist also ein tragender Grundsatz de Rechtsordnung und damit des Rechtsstaats. Beide Ziele stehen in einem vorgegebenen Spannungszustand zueinander, der nicht grundsätzlich aufgelöst, sondern nur im Einzelfall zugunsten des einen oder anderen Zieles entschieden werden kann; Beispiele: die R. verlangt Beachtung der Rechtskraft auch materiell falscher Urteile, die materielle Gerechtigkeit kann aber im Einzelfall eine Abweichung davon fordern (Wiederaufnahmeverfahren); der Grundsatz der R. kann dazu führen, dass rechtswidrige Verwaltungsakte nicht zurückgenommen werden dürfen (Vertrauensschutz).

ist ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips. Im Prozessrecht z.B. erfordert dies nicht nur einen geregelten Ablauf des Rechtsfindungsverfahrens, sondern auch eine abschliessende Entscheidung, die für die Zukunft Bestand hat (Rechtskraft). Rechtssicherheit und damit Rechtsfrieden sind so grundlegende rechtsstaatliche Gebote, dass um ihretwillen die Ein- zelfallgerechtigkeit vom Gesetzgeber hintangestellt werden kann. Im Bereich der Legislative geraten die gleichermassen legitimen Forderungen nach Rechtssicherheit und nach materialer Gerechtigkeit mitunter in Konflikt. Dann ist es Sache des Gesetzgebers, solchen Widerstreit - bald nach der einen, bald nach der anderen Seite hin - in willkürfreier Weise zu entscheiden. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit im übrigen primär Vertrauensschutz. Daher sind der rückwirkenden gesetzlichen Verschlechterung seiner Rechtsposition von Verfassungs wegen gewisse Grenzen gesetzt.
Wenn ein Gesetz, was grundsätzlich zulässig ist, die Tatbestände nicht selbst normiert, sondern hierzu auf andere Rechtsnormen verweist, dann muss die Verweisung aus Gründen der Rechtssicherheit hinreichend bestimmt sein. Sie muss den Bürger klar erkennen lassen, welche Vorschriften im einzelnen massgebend sind. Das Bestimmtheitsgebot gilt besonders auch für gesetzliche Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte: die Eingriffe müssen für den Betroffenen voraussehbar und berechenbar sein. Indessen ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, bis zu einem gewissen Grade unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln zu verwenden.

, eines der wesentlichen Elemente des Rechtsstaates, bedeutet, dass der einzelne sich auf das, was als Recht gilt, verlassen kann. Das Recht muss vorhersehbar sein. Deshalb besteht für belastende Gesetze grundsätzlich, für Strafgesetze ausnahmslos ein Rückwirkungsverbot (Art. 103 II GG, Rückwirkung). Im Interesse der R. müssen Rechtsnormen möglichst klar und eindeutig sein, damit jeder weiss, wie er sich zu verhalten hat, u. im Konfliktfall die Entscheidung voraussehen kann. Der R. dienen Formvorschriften für wichtige Rechtsgeschäfte, deren Wirksamkeit keinem Zweifel unterliegen darf (z.B. Eheschliessung vor dem Standesbeamten, notarielle Beurkundung des Grundstückskaufvertrags). Ausprägung des Prinzips der R. ist ferner die Rechtskraft gerichtlicher Urteile, die bewirkt, dass ein Fall, der einmal abschliessend entschieden ist, nicht wieder aufgerollt werden kann. Die R. erfordert im übrigen, dass das Recht auch tatsächlich befolgt u. ggf. zwangsweise durchgesetzt wird. Wegen der ihr notwendigerweise anhaftenden Starrheit kann die R. u. U. in Widerstreit zur Gerechtigkeit geraten.

ist die Beständigkeit der für ein Verhalten eintretenden Rechtsfolgen. Die R. ist ein wesentlicher Grundwert einer Rechtsordnung. Sie ermöglicht dem Einzelnen eine geordnete Planung seiner Lebensgestaltung. Sie kann im Einzelfall in Widerstreit zur Gerechtigkeit geraten. Einer ihrer wichtigsten Ausprägungen ist die Rechtskraft. Lit.: Auer, C., Deutsches internationales Deliktsrecht im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und Gerechtigkeit, 2003

gehört zu den tragenden Zielen einer jeden Rechtsordnung. Die Aufstellung von Rechtsnormen als Folge der Wertung gleichliegender Einzelfälle oder einer aus anderem Anlass entstandenen Rechtsüberzeugung dient nicht nur der gerechten Fallentscheidung; sie soll in besonderem Maße auch den Rechtsgenossen das Gefühl der Rechtssicherheit vermitteln. Diese ermöglicht es dem Einzelnen, sein Verhalten im Rechtsleben nach der Erkenntnis einzurichten, welche rechtliche Wertung ein gedachter Tatbestand auf Grund der bestehenden Rechtsordnung erfahren wird. Die R. ist ferner der wichtigste Rechtfertigungsgrund für die materielle Rechtskraft, insbes. von Urteilen; diese soll einen grundsätzlich unabänderlichen Rechtszustand und damit für alle Beteiligten unverrückbare Rechtspositionen schaffen.




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