Sperrzeit

auch Sperrstunde oder Polizeistunde; Zeit, in der Gaststätten grds. geschlossen zu halten sind. Wird im einzelnen durch Verordnungen der Länder bestimmt. Wer als Gast nach Eintritt der S. trotz Aufforderung eine Gaststätte nicht verläßt oder als Inhaber einer Gaststätte dies duldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Polizeistunde

, Arbeitsförderungsrecht: Besonderer Ruhenstatbestand im Arbeitsförderungsrecht gem. § 144 SGB III. Ein Hauptanwendungsfall ist die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund. Bei eigener Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder Anlass für eine arbeitgeberseitige Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Arbeitslosigkeit greift eine Sperrzeit von zunächst drei Wochen, im Wiederholungsfall sechs Wochen und bei weiteren Verstößen grundsätzlich von zwölf Wochen ein, § 144 Abs. 1 Nr.1 SGB III. Weitere Sperrzeittatbestände ergeben sich wegen einer Ablehnung einer angebotenen Beschäftigung ohne wichtigen Grund, der ebenfalls nicht berechtigten Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme sowie des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme mit maßnahmewidrigem Verhalten ebenfalls ohne wichtigen Grund. Rechtsfolge ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während dieser Sperrzeiten. Nach der Neuregelung durch Gesetz vom 23.12.2002, BGB1. I S. 4607, ist die Dauer der Sperrzeiten gegenüber der früheren generellen Bemessung mit zwölf Wochen nun mit 3, 6 oder 12 Wochen flexibler ausgestaltet worden. Zusätzlich neben der Nichtleistung von Arbeitslosengeld während der Dauer der jeweiligen Sperrzeit mindert sich auch der zukünftige Anspruch auf Arbeitslosengeld um den Umfang der Tage der Sperrzeit, § 128 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB III. Zweck der Sperrzeit ist die Durchsetzung des Anspruchs der Gemeinschaft der Beitragszahler zur Bundesagentur für Arbeit, den Einzelnen zum Erhalt eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. zu größtmöglichen Bemühungen um baldige Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes anzuhalten. Wesentlich ist in den Sperrzeittatbeständen regelmäßig die Abwägung hinsichtlich eines etwaigen wichtigen Grundes.
Ein wichtiger Grund liegt nach § 144 Abs. 1 SGB III dann vor, wenn dem Arbeitslosen unter Abwägung seiner anzuerkennenden Interessen und der Interessen der Solidargemeinschaft der Beitragszahler ein anderes als das tatsächlich gezeigte Verhalten nicht zugemutet werden konnte. Streitfragen in diesem Zusammenhang sind z. B. die Unzumutbarkeit der weiteren Fortsetzung eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses angesichts von Differenzen mit dem jeweiligen Arbeitgeber. Hier gilt ebenfalls seit dem Änderungsgesetz vom 23.12. 2002 eine Änderung der Beweislast. Danach muss nun der Arbeitslose beweisen, dass keine sperrzeitbegründenden Tatbestände vorlagen.
Ordnungsrecht: (Polizeistunde) Die für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten i.d.R. durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen festgelegte Einschränkung der Betriebszeit (vgl. z. 13. § 18 GaststG). Die Sperrzeiten sind in den letzten Jahren deutlich liberalisiert worden. In den meisten Ländern gilt lediglich eine einstündige Sperrzeit von 5.00 bis 6.00 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer öffentlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

Hat ein Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld als Anspruch aus der Arbeitsförderung nach dem SGB III für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt insbesondere vor, wenn

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der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zu einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat,

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der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder

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der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist.

Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Die Sperrzeit beträgt grundsätzlich zwölf Wochen; bei unzureichenden Eigenbemühungen verkürzt sie sich auf zwei Wochen (§ 144 SGB III).




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