Untersuchungsgrundsatz

auch Ermittlungsgrundsatz oder Inquisitionsmaxime; Grundsatz, wonach das Gericht von Amts wegen die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Tatsachen ermittelt, in den Prozeß einführt und ihre Wahrheit feststellt. U. steht im Gegensatz zum Verhandlungsgrundsatz. U. gilt insbes. im Strafverfahrensrecht sowie im Verwaltungsprozeßrecht, im Zivilprozeß jedoch nur ausnahmsweise.

(Inquisitionsmaxime). Der U. bedeutet, dass das Gericht von Amts wegen auch ohne Antrag die zur Rechtsfindung erforderlichen Tatsachen ermitteln muss (z. B. im Strafprozess, eingeschränkt auch in Ehesachen).

(Inquisitionsmaxime) ist das Prinzip, dass das Gericht von Amts wegen Tatsachen erforscht, sie in die Verhandlung einführt und ihre Wahrheit feststellt. Der U. gilt insbesondere im Strafverfahrensrecht sowie im Verwaltungsprozessrecht. Dagegen wird das Zivilprozessrecht stärker vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht (anders z.B. die §§ 293, 616, 640 ZPO). Lit.: Kaufmann, M., Untersuchungsgrundsatz und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2002

(Amtsermittlungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime): Verfahrensrecht: Verwaltungsverfahrens- und prozessrechtlicher Grundsatz, nach dem die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Behörde bzw. dem Gericht obliegt und — anders als bei Geltung der Verhandlungsmaxime „von Amts wegen” erfolgt.
Der Untersuchungsgrundsatz gilt für alle Verwaltungsverfahren (vgl. § 24 VwVfG, § 20 SGB X, § 88 AO) und verpflichtet die zuständige Behörde zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung. Ohne an Vorbringen oder Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein, hat die Behörde über Art und Umfang der Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ziel ist die Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Der Untersuchungsgrundsatz findet — als Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie auch in Verfahren vor Straf-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten Anwendung (vgl. § 155 StPO, § 86 VwGO, § 103 SGG, § 76 FGO), während im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren allein die Verhandlungsmaxime gilt.
So ist das Gericht im Strafprozess zur selbstständigen Aufklärung des Sachverhalts durch Erhebung von Tatsachen und Beweisen verpflichtet und nicht an die Anträge der übrigen Verfahrensbeteiligten gebunden (§§ 155 Abs. 2, 206 StPO). Für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung konkretisiert § 244 Abs. 2 StPO den Grundsatz. Danach hat das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Eine Verletzung kann in der Revision mit der praktisch bedeutsamen Aufklärungsrüge geltend gemacht werden.
Kann ein zentrales Beweismittel nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden, obwohl dessen Erhebung ein Gebot der Aufklärungspflicht gewesen wäre bzw. ein Beweisantrag des Angeklagten aus keinem der in § 244 Abs. 3-5 StPO genannten Ablehnungsgründe hätte zurückgewiesen werden können, muss der Tatrichter die hierdurch bedingte Einschränkung seiner Erkenntnismöglichkeiten sowie die Beschneidung der Verteidigungsrechte des Angeklagten bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigen und in den Urteilsgründen im Rahmen der Beweiswürdigung erörtern (BGH NJW 2004, S. 1259 — Fall Motassadeq). Steuerrecht: Legalitätsprinzip.

Im Geltungsbereich des U. hat das Gericht die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln, in den Prozess einzuführen und ihre Wahrheit festzustellen. Das Gegenteil ist der Verhandlungsgrundsatz. Der U. gilt in allen Verfahrensarten (vgl. z. B. § 26 FamFG), im Zivilprozess, der im Regelfall vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht wird, aber nur ausnahmsweise und eingeschränkt. Dem U. entspricht im Strafverfahren das Inquisitionsprinzip und für die Strafverfolgungsorgane das Offizialprinzip. Über den U. im Verwaltungsverfahren s. § 24 VwVfG, im Besteuerungsverfahren § 88 AO, § 76 FGO.




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