Verkehrsunfall

Juristisch ausgedrückt handelt es sich bei einem Verkehrsunfall um ein plötzlich eintretendes Ereignis im Straßenverkehr, das einen Sachschaden oder einen Personenschaden zur Folge hat. Wie sich die Beteiligten nach einem Verkehrsunfall zu verhalten haben, ist vor allem in der Straßenverkehrsordnung geregelt.
Polizei holen — ja oder nein?
Häufig — vor allem wenn es bei einem Verkehrsunfall nur zu leichtem Blechschaden gekommen ist — steht man vor der Frage, ob man die Polizei holen soll oder nicht. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht, und zumindest bei einem Bagatellschaden kann man auf die Anwesenheit der Polizei verzichten, wenn die Unfallbeteiligten sich darin einig sind. In dem Fall müssen sie sich dann aber selbst um die Beweissicherung und die Klärung der Unfallursache kümmern.

Bei Personenschäden, schweren Sachschäden oder einer möglichen Alkoholisierung bzw. sonstigen Fahrunsicherheit eines Unfallbeteiligten ist es dagegen sehr ratsam, die Polizei zu verständigen und den Unfall aufnehmen zu lassen.
Wenn die Polizei zur Unfallaufnahme gerufen wird, müssen die Beteiligten wahrheitsgemäße Angaben zur Person und zum Fahrzeug machen; zur Sache selbst brauchen sie sich dagegen nicht zu äußern.
Wenn Unklarheiten über die Schuldfrage und den Tatvorwurf bestehen, ist es zweckmäßig, sich vor einer Aussage mit einem Rechtsanwalt zu besprechen. Mitglieder von Automobilclubs können sich auch dort informieren.

§§ 34 StVO; 142 StGB
Verkehrsunfall im Ausland
Bei einem Verkehrsunfall im Ausland richtet sich die Schadensregulierung grundsätzlich nach den Vorschriften des jeweiligen Landes. Auch innerhalb Europas bestehen dabei zum Teil erhebliche Unterschiede, die sich vor allem auf die Höhe der Entschädigung beziehen.
Für die Beurteilung der Schuldfrage sind die am Unfallort geltenden Verkehrsregeln maßgebend. Das trifft auch zu, wenn die Unfallbeteiligten deutsche Staatsangehörige sind und sich die Haftungsfolgen nach deutschem Recht richten — auch in diesem Fall wird die Abwägung der jeweiligen Ursachenbeiträge nach den am Unfallort geltenden Verkehrsvorschriften vorgenommen.

Verhalten am Unfallort
Die wesentlichen Verhaltensregeln für Unfallbeteiligte ergeben sich aus §34 StVO — Unfall — und §142 StGB — unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Danach muss jeder Unfallbeteiligte, also jeder, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann, nach einem Verkehrsunfall
- unverzüglich anhalten,
- den Verkehr sichern, in der Regel also die Warnblinkanlage einschalten und das Warndreieck gut sichtbar in ausreichender Entfernung — auf Straßen mit schnellem Verkehr sind dies etwa 100 m, auf der Autobahn wesentlich mehr—aufstellen,
- bei geringem Schaden bzw. wenn das Auto noch fahrbar ist,
- an die Straßenseite fahren,
- sich über die Folgen des Unfalls vergewissern,
tro Verletzten helfen,
- auf Verlangen der Beteiligten und Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift angeben,
- Führerschein und Fahrzeugschein vorweisen und nach bestem Wissen Auskunft über die Haftpflichtversicherung geben,
- wenn sonst niemand am Unfallort anwesend ist, eine angemessene Zeitspanne, die u. a. von der Unfallschwere, der Tageszeit und der Örtlichkeit abhängig ist, abwarten und am Unfallort Namen und Anschrift hinterlassen,
- wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen und mindestens dem Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilen, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, seine Anschrift, seinen Aufenthalt, Kennzeichen und Standort seines Fahrzeugs angeben sowie das Fahrzeug für eine ihm zumutbare Zeit für entsprechende Feststellungen zur Verfügung halten,
- bevor die notwendigen Feststellungen nicht getroffen sind, darauf verzichten, Unfallspuren zu beseitigen.
Auch wer nicht Unfallbeteiligter ist, hat die moralische und gesetzliche Pflicht, die erforderliche Hilfe zu leisten.


Bei Unfällen im Ausland ist der Weg zum Anwalt häufig unerlässlich — allerdings sollte man die dabei entstehenden Kosten berücksichtigen. Wird nach der Rückkehr ein Anwalt im Inland beauftragt und ergeben sich Probleme bei der Schadensregulierung, dann wird der Rechtsanwalt oft auch einen ausländischen Korrespondenzanwalt mit zu Rate ziehen müssen. Hier können gegebenenfalls die juristischen Abteilungen der Automobilclubs durch die Auflistung ausländischer Anwälte, mit denen in deutscher Sprache korrespondiert werden kann, wertvolle Hilfe leisten.

Verkehrsunfall mit Ausländern
Bei einem Verkehrsunfall im Inland, an dem ein ausländisches Fahrzeug beteiligt ist, muss man sich an das "Grüne-Karte-Büro" wenden. Die Adresse lautet:
Deutsches Büro Grüne Karte e.V.,
Postfach 10 14 02,
20009 Hamburg,
Telefon (040) 33 440-0,
Telefax (040) 33 440-70 40.

Dieses Büro, das 1974 gegründet wurde, dient dem Schutz der Opfer von Unfällen, die sich unter Beteiligung von ausländischen Fahrzeugen ereignen. Es beauftragt in der Regel ein deutsches Versicherungsunternehmen oder ein Regulierungsbüro mit der Bearbeitung des Schadensfalls.

Buschhell, § 17, Rdm: 56
Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen
Zum Zweck der Schadensregulierung muss man sich mit der eigenen bzw. der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung bezahlt gemäß den Versicherungsbedingungen bei einem selbstverschuldeten Unfall vor allem für Personenschäden und auch Sachschäden am Fahrzeug des Unfallgegners.

Für die Schäden am eigenen Fahrzeug kommt gegebenenfalls die eigene Kaskoversicherung auf.

§§ 7ff StVG; 823ff BGB

plötzlich auftretendes Ereignis im Straßenverkehr, das zur Tötung oder Verletzung eines Menschen oder zu einem nicht völlig belanglosen Sachschaden führt.

ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Strassenverkehr, das zur Tötung oder Verletzung eines Menschen oder zu einer nicht völlig belanglosen Sachbeschädigung geführt hat. Schaden ist nur dann belanglos, wenn üblicherweise Schadensersatzansprüche nicht gestellt werden.

(§ 142 StGB) ist das plötzliche Ereignis im öffentlichen Verkehr, das zur Tötung oder Verletzung eines Menschen oder zu einer nicht völlig belanglosen Sachbeschädigung führt. § 34 StVO verpflichtet nach einem V. jeden Beteiligten, vor allem unverzüglich zu halten, den Verkehr zu sichern und anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten anzugeben, dass er am Unfall beteiligt ist, und mindestens eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen. Wenn ein Unfallbeteiligter sich nach dem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass und wie er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, diese Feststellungen zu treffen, kann er nach § 142 StGB wegen unerlaubten Ent- fernens vom Unfallort strafbar werden. Der Straftatbestand schützt das private Interesse der Unfallbeteiligten und Geschädigten an der Aufklärung des Sachverhalts zwecks Verfolgung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Lit.: Grüneberg, C., Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. A. 2007; Pamer, J., Neues Recht der Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen im Ausland, 2003; Garbe, T./Hagedorn, A., Die zivilrechtliche Haftung beim Verkehrsunfall, JuS 2004, 287

Nach einem V. muss jeder, dessen Verhalten möglicherweise zu dem Unfall beigetragen hat, am Unfallort verbleiben und sich über die Unfallfolgen vergewissern. Er hat ferner - besonders als Fahrzeugführer - den Verkehr zu sichern, Verletzten zu helfen (Hilfeleistung, unterlassene) sowie anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten Angaben über seine Beteiligung zu machen und ihnen auf Verlangen Namen und Anschrift bekanntzugeben sowie Führer- und Fahrzeugschein vorzuweisen. Ferner trifft ihn eine Wartepflicht, bis andere Beteiligte oder Geschädigte die nötigen Feststellungen treffen können. Wer sich nach angemessener Zeit oder aus berechtigten Gründen, etwa um sich selbst oder einen anderen Verletzten ärztlich versorgen zu lassen, entfernt hat, muss am Unfallort Namen und Anschrift hinterlassen; ferner muss er nachträgliche Feststellungen durch Meldung entweder bei den anderen Beteiligten oder Geschädigten oder bei einer nahegelegenen Polizeidienststelle ermöglichen. Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die nötigen Feststellungen getroffen sind (vgl. § 34 StVO und über Zuwiderhandlungen § 49 I Nr. 29 StVO). S. ferner unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Über die zivilrechtliche Haftung Straßenverkehrshaftung, Deliktsfähigkeit (1).




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