Zwang

die physische oder psychische Einwirkung gegen die freie Entfaltung einer Person. Im Rechtsstaat ist der Mensch durch Grundrechte und durch Gesetze vor Z. weitgehend geschützt; staatlicher Z. darf nur in eng begrenztem Rahmen auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden. Zulässig sind sowohl mittelbarer Z. (z.B. durch Zwangsgeld oder Einwirkung auf Sachen) als auch unmittelbarer Z. (durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel). Vgl. auch Zwangsgeld, Zwangsmittel, Zwangsversteigerung, Zwangsvollstreckung, Verwaltungsvollstreckung, Verwaltungszwang, Abschlußzwang, Wucher.

(unmittelbarer) Verwaltungszwang.

ist die Einwirkung auf einen Menschen oder eine Sache mit Gewalt. Der Z. kann mittelbar (Zwangsgeld, Einwirkung auf Sache als mittelbare Einwirkung auf eine Person) oder unmittelbar sein. Unmittelbarer Z. ist im Verwaltungsrecht (als Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen) ein Zwangsmittel der Verwaltungsvollstreckung (§ 12 VwVG). Der unmittelbare Z. ist als schärfstes Zwangsmittel im Verhältnis zur Ersatzvornahme und zum Zwangsgeld subsidiär. Er kann in gewaltsamer Erzwingung der erforderlichen Handlung oder in kostenpflichtiger eigener (gewaltsamer) Vornahme bestehen. Im Privatrecht ist eine erzwungene Handlung keine zurechenbare Handlung und ist das unter Ausbeutung der Zwangslage vorgenommene Rechtsgeschäft nichtig. Allerdings kann in einzelnen Fällen ein Z. zum Abschluss (Abschlusszwang) eines Rechtsgeschäfts bestehen. Im Strafvollzugsrecht ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs in den §§94 ff. StVollzG geregelt. Lit.: Benfer, J., Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung strafprozessualer Rechtseingriffe, NJW 2002, 2688

Willenserklärung (1 a aa), Gewalt (Gewaltdelikte).




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