Öffentliches Ärgernis
Erregung öffentl. Ärgernisses.
Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren od. mit Geldstrafe bestraft (§ 183 StGB). Unzüchtig ist eine das Scham- u. Sittlichkeitsgefühl in unzüchtiger Beziehung verletzende Handlung. Nacktbaden allein ist nicht unzüchtig, ebensowenig schamlose öffentliche Verrichtung der Nordurft, es sei denn, der Täter will durch seine Handlung zugleich unzüchtige Vorstellungen bei dem Zusehenden erwecken (BGH in Neue Juristische Wochenschrift 54, 520). öffentlich ist die Handlung nur geschehen, wenn sie von unbestimmt vielen Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehalten werden, wahrgenommen werden kann. Auch muss tatsächlich mindestens eine Person Ärgernis genommen haben.
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