Öffentliches Interesse
Gemeinwohl
ist ein in der Gesetzessprache (insbes. des Verwaltungsrechts, aber auch in anderen Rechtsgebieten, vgl. z. B. § 153 StPO) häufig verwendeter Begriff, der die Belange der Allgemeinheit gegenüber Individualinteressen kennzeichnen soll (so z. B. die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes aus Gründen des ö. I. nach § 80 II Nr. 4 VwGO). Die Voraussetzungen des ö. I. im Einzelfall lassen sich nur aus einer Gesamtschau von Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Regelung gewinnen. Das ö. I. ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen im Streitfall (insbes. im Verwaltungsstreitverfahren) im Allgemeinen gerichtlich überprüft werden können. S. a. Gemeinwohl, Vertreter des ö. I.
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