öffentliche Armenkasse

Hat der Erblasser in seinem Testament die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die ö. A. der Gemeinde unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter die Armen zu verteilen, § 2072 BGB. Ö.A.n sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe.




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