öffentliche Bekanntmachung des Strafurteilserfolgt nur ausnahmsweise im Fall des § 200 StGB sowie einiger Vorschriften des Nebenstrafrechts (u. a. §§ 111a UrhG; 23 UWG; 51 Abs. 6 GeschmMG; 143 Abs. 6 MarkenG). Erforderlich ist in diesen Fällen regelmäßig ein Antrag des Verletzten und ein berechtigtes Interesse; die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen und erfordert eine Abwägung durch das Gericht, das nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Genugtuungsinteresse des Verletzten — dem die öffentliche Bekanntmachung dient — als auch das Interesse des Verurteilten an der Vermeidung einer Bloßstellung zu berücksichtigen hat.
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