öffentliche Einrichtungen der Kommune
Begriff des Kommunalrechts, der in zweifacher Hinsicht von Bedeutung ist: Zum einen sehen die Gemeinde- und Kreisordnungen regelmäßig vor, dass die Einwohner berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Kommune im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen (Benutzungsanspruch). Darüber hinaus kann die Kommune für bestimmte öffentliche Einrichtungen durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang regeln.
Eine öffentliche Einrichtung der Kommune ist gegeben, wenn drei Voraussetzungen vorliegen.
Erstens muss eine Leistungseinrichtung vorliegen. Dazu zählen insbesondere Einrichtungen der Daseinsvorsorge, aber auch Veranstaltungen (z. B. Volksfeste, Oberammergauer Passionsspiele) und Veranstaltungsplätze. Keine Einrichtungen in diesem Sinn sind Sachen im Gemeingebrauch (z. B. Straßen und Parkplätze), wenn sie als solche (und nicht etwa als Festplatz) genutzt werden sollen. Ebenfalls keine Einrichtungen in diesem Sinn sind Sachen im Verwaltungsgebrauch (z.B. Rathaus), denn sie sind zur Benutzung durch die Verwaltung zur Erledigung ihrer Aufgaben bestimmt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn diese Sachen daneben auch zur Benutzung durch die Bürger bestimmt sind (z.B. Rathaussaal für Festveranstaltungen).
Diese Leistungseinrichtung muss zweitens öffentlich sein. Öffentlich wird eine Einrichtung durch Widmung. Mit ihr wird die Benutzung der Einrichtung durch die Einwohner geregelt und die Zweckbestimmung der Einrichtung festgelegt. Unschädlich ist es, wenn die Gemeinde den Kreis der Nutzungsberechtigten über die Einwohner hinaus ausdehnt; dadurch verliert die Einrichtung nicht den Charakter einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde. Die Widmung kann ausdrücklich durch Rechtsnorm oder (dinglichen) Verwaltungsakt, aber auch konkludent aufgrund der tatsächlichen Handhabung durch die Kommune erfolgen.
Schließlich muss es sich drittens um eine Einrichtung der Kommune handeln. Das ist einmal dann der Fall, wenn die Kommune selbst Eigentümer, Inhaber oder Veranstalter ist. Unschädlich ist aber auch, wenn ein (privater) Dritter Eigentümer, Inhaber oder Veranstalter ist, sofern die Kommune zu den für die Benutzung wesentlichen Entscheidungen befugt ist. Diese Befugnis kann sich etwa aus gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten ergeben, wenn der Dritte z. B. eine Eigengesellschaft ist, oder aus vertraglichen Regelungen.
Voraussetzungen des gesetzlichen Benutzungsanspruchs: Der in den Gemeinde- und Kreisordnungen vorgesehene Benutzungsanspruch hat drei Voraussetzungen:
Es muss erstens eine öffentliche Einrichtung der Kommune vorliegen.
Zweitens muss der Anspruchsteller Einwohner der Kommune sein. Die Gemeinde- und Kreisordnungen erweitern den Kreis der Anspruchsberechtigten regelmäßig auf juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, sofern diese ihren Sitz im Gemeindegebiet haben. Außerdem dürfen nach den meisten Gemeindeordnungen Personen, die nicht Einwohner sind, aber Grundbesitz oder ein Gewerbe in der Kommune haben (sog. Forensen), jedenfalls diejenigen öffentlichen Einrichtungen benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen.
Drittens besteht der Anspruch nur für eine Benutzung im Rahmen des geltenden Rechts. Dazu gehören in erster Linie die durch die Widmung festgelegte Zweckbestimmung der Einrichtung und eine etwaige Benutzungsordnung. Darüber hinaus kann die Nutzung versagt werden, wenn bei der Nutzung gegen geltendes Recht verstoßen wird.
Rechtsfolgen des Benutzungsanspruchs: Liegen die Voraussetzungen des Benutzungsanspruchs vor, so hat der Anspruchsteller einen Anspruch auf Benutzung. Der Anspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt des tatsächlich Möglichen. Ist die Kapazität der Einrichtung erschöpft, wandelt sich der gebundene Anspruch in einen Anspruch auf fehlerfreie Bescheidung des Benutzungsantrags. Die Kommune muss ihrer Zulassungsentscheidung ein sachgerechtes Auswahlsystem zugrunde legen.
Aus dem Benutzungsanspruch folgt weder ein Anspruch auf Schaffung noch auf Beibehaltung noch auf Erweiterung des Leistungsangebots der öffentlichen Einrichtung.
Ungeschriebener Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Benutzung: Liegen die Voraussetzungen des gesetzlichen Benutzungsanspruchs nicht vor, so hat der Anspruchsteller im Regelfall einen (ungeschriebenen) Anspruch auf fehlerfreie Bescheidung seines Benutzungsantrags. Das betrifft Gebietsfremde sowie Nutzungen, die außerhalb
des Widmungszwecks liegen, wobei es unerheblich ist, ob es sich um eine Sondernutzung oder eine Sonderbenutzung der öffentlichen Einrichtung handelt.
Gerichtliche Durchsetzung des Benutzungsanspruchs: Bezüglich der gerichtlichen Durchsetzung des Benutzungsanspruchs ist nach der Zweistufentheorie zu unterscheiden: Geht es um das „Ob” der Zulassung, liegt im Regelfall eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Statthafte Klageart ist regelmäßig die Verpflichtungsklage. Wird die Einrichtung von einer Person des Privatrechts betrieben, sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Wird die Klage auf Zulassung zur Benutzung gegen die Kommune gerichtet, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Obliegt die Entscheidung über die Benutzung dem Privaten, so ist statthafte Klageart aber nicht die Verpflichtungsklage (da die Kommune dann nicht selbst zulässt), sondern die Leistungsklage gerichtet auf ein Einwirken der Kommune auf den Privaten, den Antragsteller zuzulassen. Wird die Klage hingegen direkt gegen den privaten Betreiber gerichtet, so liegt grundsätzlich eine privatrechtliche Streitigkeit vor, weil Private grundsätzlich nur privatrechtlich handeln können.
Die Rechtsnatur von Streitigkeiten um das „Wie” der Benutzung ist davon abhängig, ob das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet ist.
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