Überfahrtvertrag ist der Vertrag, der auf die Beförderung einer Person mit einem Seeschiff gerichtet ist. Bei Angabe des Namens desjenigen, der befördert werden soll, ist der Ü. nicht übertragbar. Verspätet sich der Reisende und wartet der Schiffer nicht auf ihn, ist das volle Überfahrtsgeld geschuldet. Bei unverschuldeter Verhinderung zur Reise, ist die Hälfte zu zahlen. §§ 664 ff. HGB.
Weitere Begriffe : Absolutes Recht | Landgemeinde | allgemeines Völkerrecht |
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