Überfahrtvertrag

ist der Vertrag, der auf die Beförderung einer Person mit einem Seeschiff gerichtet ist. Bei Angabe des Namens desjenigen, der befördert werden soll, ist der Ü. nicht übertragbar. Verspätet sich der Reisende und wartet der Schiffer nicht auf ihn, ist das volle Überfahrtsgeld geschuldet. Bei unverschuldeter Verhinderung zur Reise, ist die Hälfte zu zahlen. §§ 664 ff. HGB.

ist die Bezeichnung für die Vereinbarungen über die Beförderung einer Person mit einem Seeschiff (Schiffspassage). Die gesetzlichen Bestimmungen über den Ü. (§§ 664 ff. HGB samt Anlage hierzu) regeln insbes. die Pflichten des Reisenden an Bord, den Rechtsverlust bei Verspätung sowie die Auswirkung unvorhergesehener Ereignisse auf den Ü., die (beschränkte) Haftung des Beförderers für Körper- und Sachschäden, ein gesetzliches Pfandrecht des Beförderers an den an Bord gebrachten Sachen für das Überfahrtsgeld u. a. m.




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