Überfall
I. Im Privatrecht die von einem Baum oder Strauch auf ein Nachbargrund stück hinüberfallende Frucht. Sie gilt als Frucht dieses Grundstücks (falls es nicht . dem öffentlichen Gebrauch dient).
II. Im Strafrecht ein Angriff, der das Opfer unversehens trifft. Er ist hinterlistig, wenn der Täter unter Verdeckung seiner wahren Absicht mittels Täuschung vorgeht. Der hinterlistige Ü. ist ein Tatbestandsmerkmal der gefährlichen Körperverletzung.
ist ein Angriff, der das Opfer unerwartet trifft; er ist hinterlistig, wenn Täter unter Verdeckung seiner wahren Absicht mittels Täuschung vorgeht. Vgl. gefährliche Körperverletzung.
ist im Sachenrecht (§911 BGB) die von einem Baum oder Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallende, als Frucht des aufnehmenden Grundstücks geltende Frucht. Im Strafrecht (§ 224 StGB) ist Ü. der Angriff, der das Opfer unversehens trifft. Der hinterlistige Ü. ist ein mögliches Tatbestandsmerkmal der gefährlichen Körperverletzung. Lit.: Ribbert, H., Überfälle auf Sparkassen, 2002
Früchte, die von einem - nicht dem öffentlichen Gebrauch dienenden - Grundstück auf das Nachbargrundstück fallen (nicht gepflückt oder geschüttelt werden), gelten - anders als beim üblichen Fruchterwerb - nach § 911 BGB als Früchte dieses Grundstücks. Nachbarrecht.
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