Überhangprovision

Provision des Handelsvertreters für Geschäfte, die erst nach Ende des Handelsvertreterverhältnisses fällig werden, da sie erst dann ausgeführt werden, die aber auf Abschlüssen während der Vertragszeit beruhen (§ 87 a Abs. 1 S.1 HGB). Nach h. M. ist die Überhangprovision in die Berechnung der Höchstgrenze des Ausgleichsanspruches gern. § 89 b Abs. 2 HGB mit einzubeziehen, da sie wirtschaftlich zu dem während der Vertragszeit als Handelsvertreter erzielten Einkommen zu zählen ist.




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