Ausgleichsanspruch

Handelsvertreter.

ist der Anspruch auf Beseitigung eines Unterschieds, insbesondere der Anspruch auf Beseitigung einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung. Ein A. besteht etwa für einen in Anspruch genommenen Gesamtschuldner (§426 I BGB), den schlechter gestellten Ehegatten der beendeten Zugewinngemeinschaft (§ 1378 BGB) oder die geringer ausgestatteten gesetzlichen Erben (§ 2050 BGB). Daneben kann der Handelsvertreter nach Beendigung seines Handelsvertreterverhältnisses einen besonderen A. (§ 89b I HGB) gegen den Unternehmer haben. Allgemein ist eine ungerechtfertigte Bereicherung nach den §§ 812ff. BGB auszugleichen. Lit.: Schenke, W., Der Rechtsweg für die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen, NJW 1995, 3145; Küstner, W. u.a., Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, I.A. 2003; Küstner, W., Handbuch des gesamten Außendienstrechts, 8. A. 2007

, Handelsrecht: Anspruch des Handelsvertreters gemäß § 89 b HGB nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Ausgleichsanspruch ist eine Gegenleistung für die Vorteile, die der Unternehmer durch die Tätigkeit des Handelsvertreters erlangt hat und nach Vertragsbeendigung ohne fortlaufende Provisionverpflichtungen einseitig nutzen kann. Es handelt sich um einen zusätzlichen, auf Vorteilsausgleich gerichteten Vergütungsanspruch.
1) Der Anspruch entsteht nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses. Analog § 89 b HGB kann sich ein Ausgleichsanspruch auch für Vertragshändler, Kommissionsagenten und Franchisenehmer (Franchising) ergeben. Für das Entstehen des Anspruchs ist die Art der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht entscheidend.
Beispiele: Einverständliche Auflösung, Kündigung, Vertragsumwandlung, Zeitablauf, auflösende Bedingung, Insolvenz des Unternehmers (1115 InsO), Tod des Handelsvertreters.
2) Ein Anspruchsausschluss kann sich aus § 89 b
Abs. 3 HGB oder durch Vereinbarung ergeben. Die
Eigenkündigung des Handelsvertreters schließt nach
§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB den Ausgleichsanspruch
grundsätzlich aus. Anders ist es, wenn der Unternehmer zur Kündigung „begründeten Anlass” gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder
wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann. Nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB schließt eine Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund „wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters” den Anspruch aus. Voraussetzung ist, dass dem Unternehmer nicht zumutbar ist, das Vertragsverhältnis bis zu seinem Ablauf oder auch nur bis zu dem Zeitpunkt fortzusetzen, zu welchem es durch ordentliche Kündigung beendet werden kann.
Der Ausgleichsanspruch ist gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 3 HGB ferner ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter mit dem Unternehmer eine Vereinbarung über den Eintritt eines Dritten in das Vertragsverhältnis getroffen hat. Ein Ausschluss des Anspruchs ist auch durch Vereinbarung möglich. Diese kann gemäß § 89b Abs. 4 S. 1 HGB nicht wirksam „im Voraus”,
d. h. vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen werden. Abreden, durch die der Ausgleichsanspruch eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, sind nur wirksam, wenn sie nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses oder in einer Aufhebungsvereinbarung, die gleichzeitig den Vertrag beendet, getroffen werden. Derartige Vereinbarungen sind aber unwirksam, wenn die gleichzeitig vereinbarte Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten soll.
1) Der Ausgleichsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB und in der Höhe, die unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen als „angemessen” erscheint. Gemäß § 89 b Abs. 2 HGB besteht eine an der bisherigen Provision oder sonstigen Vergütung orientierte Höchstgrenze.
a) Der Handelsvertreter muss für den Unternehmer neue Kunden geworben haben, und der Unternehmer muss daraus nach Beendigung erhebliche Vorteile ziehen (§ 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB). Zur Feststellung dieser Voraussetzung ist der zu erwartende Umfang der Geschäfte im Rahmen des von dem Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamms (BGHZ 135, 14) maßgebend.
b) Durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses muss der Handelsvertreter Provisionsansprüche verlieren, die er bei Fortsetzung desselben aus den künftig zustande gekommenen Geschäften gehabt hätte (§ 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB).
c) Der Ausgleichsanspruch muss unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen (§ 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB).
Im Rahmen der Billigkeitserwägungen können sich anspruchsmindernd auswirken: eine vom Unternehmer finanzierte Altersversorgung, verbotene Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters oder ein Rückgang im Gesamtumsatz.
d) Gemäß § 89 b Abs. 2 HGB ist der Anspruch der Höhe nach begrenzt auf eine Jahresprovision (bzw. sonstige Jahresvergütung), berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Bei der Berechnung der Höchstgrenze sind grundsätzlich alle Arten von Provisionsansprüchen jeweils mit ihrem Nettobetrag zu berücksichtigen. Nach h. M. sind auch Überhangprovisionen in die Berechnung einzubeziehen (BGH NJW 1997, 316).

ist der Anspruch auf eine vom Unternehmer dem Handelsvertreter geschuldete besondere vertragliche Vergütung, die unter bestimmten Voraussetzungen bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entsteht (§ 89 b I HGB). Der A. ist das Entgelt für Dienste zur Werbung des Kundenstammes während der gesamten Vertragszeit. Der Anspruch geht auf Geld und beträgt höchstens eine Jahresprovision (oder sonstige Jahresvergütung) nach dem Durchschnitt der Letzten 5 Jahre oder bei kürzerer Tätigkeit dem Jahresdurchschnitt der gesamten Vertragsdauer (§ 89 b II HGB). Der A. setzt voraus:

1.
Der Handelsvertreter muss neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindung mit alten Kunden wesentlich erweitert oder neu belebt haben; dem Unternehmer müssen daraus auch nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile zufließen.

2.
Dem Handelsvertreter müssen infolge der Beendigung des Vertrages Provisionsansprüche entgehen, die ihm sonst aus Geschäften mit den geworbenen Kunden zugestanden hätten.

3.
Die Zahlung des Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen (z. B. kann unerlaubte Konkurrenztätigkeit den A. ausschließen). Ein A. besteht aber nicht, wenn der Handelsvertreter gekündigt hat (ausgenommen, wenn der Unternehmer hierzu begründeten Anlass gegeben hat, oder bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung wegen Alters oder Krankheit), ferner dann nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters aufgelöst hat oder durch Vereinbarung mit dem Unternehmer anstelle des Handelsvertreters ein Dritter in das Vertragsverhältnis eintritt (sog. Abkauf; § 89 b III HGB). Im Vorhinein kann der A. nicht ausgeschlossen werden; er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen (§ 89 b IV HGB). Bei einem Versicherungsvertreter kommt es für den A., der bis zu 3 Jahresprovisionen betragen kann, nur darauf an, dass neue Versicherungsverträge abgeschlossen wurden (§ 89 b V HGB). Zum A. des Vertraghändlers s. dort. S. a. Mitarbeit der Ehegatten, Gesamtschuld.




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