Überwiegendes Verschulden(überwiegende Schuld) ist im Schuldausspruch des Ehescheidungsurteils auszusprechen (Ehescheidung, Ehescheidungsfolgen), wenn das Verschulden eines Ehegatten das des anderen überwiegt. Der schuldige od. überwiegend schuldige Eheteil hat dem anderen Unterhalt zu gewähren (§§ 52,58 ff. EheG), Mitschuld. - Haben mehrere Personen durch rechtswidriges schuldhaftes Verhalten einen Schaden verursacht, hängt die Ersatzpflicht des einen od. anderen von dem Ausmass seines Verschuldens ab (vgl. Schadenersatz, Mitverschulden).
Weitere Begriffe : Abberufung | Kapitän | Handlung im natürlichen Sinne |
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