MitschuldDer Schuldausspruch (§ 52 EheG) bei einer Ehescheidung kann sowohl auf Klage des Klägers, auf einen Widerklageantrag des Beklagten hin wie auch ohne Widerklage auf blossen diesbezüglichen Antrag des Beklagten hin erfolgen. Bei M. ist das Mass des Verschuldens jedes Ehegatten gegeneinander abzuwägen und ggf. auszusprechen, wessen Schuld überwiegt. Für die Ehescheidungsfolgen von Bedeutung. Überwiegendes Verschulden.
Weitere Begriffe : Zweckfortfall | Vorspruch | Vorzeitiger Erbausgleich |
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