„ohne Obligo“lautet der Vermerk, durch den ein Indossant seine Haftung aus dem Wechsel bei dessen Begebung ausschließt (sog. Angstklausel). Er wird in das Indossament aufgenommen. S. a. Vertrag (1).
Weitere Begriffe : Betreuungsgeld | Verkehrsbehinderung | Versicherungsbedingungen, allgemeine |
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