Abberufung
Entzug einer Stellung oder eines Amtes
(Widerruf der Bestellung): Einseitige Beendigung der Organstellung in einer Körperschaft. Abberufen werden können der Geschäftsführer einer GmbH, der Vorstand eines Vereins, einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft oder der Aufsichtsrat einer GmbH, Aktiengesellschaft oder Genossenschaft. Die Abberufung beendet die Organstellung, mit ihr enden aber grundsätzlich nicht etwaig vereinbarte Anstellungs- oder Beraterverträge. Diese müssen durch Kündigung gesondert aufgehoben werden.
A. des Vorstands, Geschäftsführers, Aufsichtsrats, Verwalters s. Aktiengesellschaft (3), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (3), Aufsichtsrat (1), Genossenschaft (3), Wohnungseigentum (3), Verein (1 b).
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