Aufsichtsrat

gesetzlich vorgeschriebenes Organ zur Überwachung der Geschäftsführung bei Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Genossenschaft. A. auch bei GmbH, wenn diese mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

ein aus mehreren Personen bestehendes Gesellschaftsorgan, das die Geschäftsführung zu überwachen hat. Aktiengesellschaften und Genossenschaften müssen einen A. haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur bei Beschäftigung von mehr als 500 Arbeitnehmern (§ 77 BetriebsverfassungsG). Der A. der Aktiengesellschaft besteht aus mindestens 3, höchstens 21 Personen. Er bestellt den Vorstand. In der Regel setzt sich der A. zu V3 aus Vertretern der Arbeitnehmer und zu 2h aus Vertretern der Aktionäre zusammen. Andere Regelung bei den Montangesellschaften. Amtsdauer des A. höchstens 4 Jahre. Einzelheiten regeln §§ 95-116 AktienG. Siehe auch Familiengesellschaft.

Im Arbeitsrecht:

heisst ein Organ der AktG (§§ 95 ff. AktG). Er hat zwei Hauptaufgaben: (1) Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes (§ 112 AktG); (2) die laufende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes (§ 111 AktG). Er besteht aus drei bis 21 Mitgliedern (§ 95 AktG); unberührt bleiben die Vorschriften derMitbestimmung. Der Aufsichtsrat besteht nur aus Vertretern der Aktionäre, wenn die AktG keiner Mitbestimmung unterliegt; dagegen aus Vertretern der Aktionäre und der AN, wenn die Mitbestimmung eingreift. Gelegentlich werden auch in nicht mitbest. U. aufgrund von Stimmbindungsverträgen AN-Vertreter gewählt.

ist bei bestimmten Gesellschaften (§§ 111, 287 AktG, 52 GmbHG, 38 GenG) das zur Überwachung und evtl. auch zur Bestellung des die laufenden Geschäfte führenden Organs vorgeschriebene oder mögliche Organ. Der A. setzt sich je nach Art der Gesellschaft verschieden zusammen (z.B. mindestens 3, höchstens 21 Menschen). Meist gehören ihm Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer an. Der A. ist grundsätzlich verpflichtet, einen durch Pflichtverletzung des Vorstands verursachten Schaden der Gesellschaft gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Die Zahl der Aufsichtsratsstellungen ist grundsätzlich auf zehn beschränkt, wobei ein Vorsitz doppelt zählt. Lit.: Hojfmann, D./Preu, P, Der Aufsichtsrat, 5. A. 2003; Möller, B., Die rechtliche Stellung und Funktion des Aufsichtsrats in öffentlichen Unternehmen, 1999; Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, hg. v. Semler, J./Schenck, K. v., 2. A. 2004; Widmann, B., Der Aufsichtsrat in der mitbestimmten Einpersonen-Ge- sellschaft, 2004; Freis u.a., Drittelbeteiligungsgesetz, 2004; Wiedemann, A., Beirat und Aufsichtsrat in Familienunternehmen, 2007

Organ der Aktiengesellschaft, unter Umständen auch einer GmbH.
In der Aktiengesellschaft hat der Aufsichtsrat in erster Linie die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG). Die Kontrolle bezieht sich nicht nur auf abgeschlossene Sachverhalte, sondern erstreckt sich auch auf grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik. Weiterhin vertritt der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern (§ 112 AktG), die er auch bestellt und abberuft (§ 84 AktG).
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei oder einer größeren, durch drei teilbaren Zahl von Mitgliedern (§ 95 AktG). Die persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit sind in § 100 AktG aufgeführt. Den Mitgliedern des Aufsichtsrat kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden (§ 113 AktG), was auch üblich ist. Erforderlich ist allerdings eine Festsetzung in der Satzung oder die Bewilligung in der Hauptversammlung (§ 113 Abs. 1 S. 2 AktG). Beraterverträge zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Aufsichtsrats bedürften gem. § 114 AktG der Zustimmung des gesamten Aufsichtsrates, soweit sie zu einer Tätigkeit „außerhalb der Tätigkeit des Aufsichtsrats” verpflichten. Beraterverträge, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die bereits von der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats erfasst sind, sind wegen Umgehung des § 113 Abs. 1 S.2 AktG nach § 134 BGB nichtig (BGHZ 114, 127, 129).
In einer GmbH ist ein Aufsichtsrat unter bestimmten, Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben (obligatorischer Aufsichtsrat):
— nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG für die GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern,
— nach dem MitbestG 1976 für die GmbH mit i. d. R. mehr als 2.000 Arbeitnehmern,
— nach dem MontanMitbestG 1951 für die GmbH im Montanbereich mit i. d. R. mehr als 1.000 Arbeitnehmern,
— nach dem MitbestErgG für eine GmbH, die zwar selbst nicht die Voraussetzungen der Montanmitbestimmung erfüllt, jedoch ein unter das MontanMitbestG fallendes Unternehmen beherrscht,
- nach 6 Abs. 2 InvU tur die Kapitalanlagen-1,mni.
Darüber hinaus kann durch die Satzung ein Aufsichtsrat vorgesehen werden (fakultativer Aufsichtsrat). Für
diesen gelten gern, § 52 GmbHG bestimmte Normen des AktG entsprechend, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist.

ist das bei einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Genossenschaft gesetzlich vorgeschriebene Organ, das insbes. die Aufgabe hat, die Geschäftsführung zu überwachen (§§ 111, 278, 287 AktG, § 38 GenG), bei der AG auch den Vorstand zu bestellen (§ 84 AktG) und dessen Vergütung festzulegen (§ 87 AktG, Aktiengesellschaft, 3 b).

1.
Der A. der AG (KGaA) besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, je nach Größe des Grundkapitals höchstens aus 21. Die Mitgliederzahl muss durch 3 teilbar sein (§ 95 AktG). Für die Zusammensetzung des A. (§§ 96-99 AktG) sind 4 Gruppen von Gesellschaften zu unterscheiden. a) Solche, für die das Drittelbeteiligungsgesetz gilt; b) solche, für die das MitbestimmungsG gilt; c) solche, für die das MitbestimmungsergänzungsG gilt, und d) die übrigen Gesellschaften, bei denen kein Arbeitnehmervertreter in den A. entsandt wird. Man unterscheidet ferner bei den A.mitgliedern die Aktionärvertreter, die von der Hauptversammlung gewählt oder auf Grund der Satzung in den A. entsandt werden, und die Arbeitnehmervertreter, die von den Arbeitnehmern gewählt oder bei den Gesellschaften der Montanindustrie nach dem MitBestG oder dem MitBestErgG auf Vorschlag der Betriebsräte und Gewerkschaften von der Hauptversammlung berufen werden. Ferner gibt es bei den Montangesellschaften auf Grund dieser beiden Gesetze noch sog. weitere Mitglieder des A., auf die sich die Aktionär- und Arbeitnehmervertreter des jeweiligen A. einigen oder die in einem besonderen Verfahren bestellt werden. Bei den Montangesellschaften und bei Gesellschaften mit i. d. R. über 2000 Beschäftigten entsenden die Arbeitnehmer ebenso viele A.mitglieder wie die Aktionäre, bei anderen Gesellschaften mit über 500 Beschäftigten ein Drittel (s. Mitbestimmung, (2); Drittbeteiligung).
Mitglieder des A. können nur natürliche unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein (§ 100 I AktG). Jedoch ist die Zahl der A.-positionen, die eine Person auf sich vereinigen kann, grundsätzlich auf 10 beschränkt (Vorsitz zählt doppelt; § 100 II, III AktG). Die Amtszeit der A.mitglieder beträgt höchstens 4 Jahre (§ 102 AktG). Vorher können sie nur aus wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden (§ 103 AktG). Sie haften für die Verletzung von Sorgfaltspflichten wie der Vorstand und sind der Gesellschaft in gleicher Weise verantwortlich (§§ 116, 93 AktG). Sie können auf Grund der Satzung oder eines Beschlusses der Hauptversammlung eine Vergütung, i. d. R. eine Tantieme (§ 113 AktG) erhalten. Für seine Geschäftsführung kann der A. eine Geschäftsordnung aufstellen. Der A. wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter (§ 107 AktG). Durch das Transparenz- und PublizitätsG v. 19. 7. 2002 (BGBl. I 2681) wurden die Informationsmöglichkeiten des A. verbessert. S. a. Corporate Governance Kodex.

2.
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss ein A. gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, sonst nur, wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen (§ 52 GmbHG). In der Montanindustrie muss eine GmbH, die mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt oder Einheitsgesellschaft oder Holdinggesellschaft ist, einen A. in gleicher Weise wie eine AG bilden. Für den A. einer GmbH gelten die meisten Vorschriften des Aktienrechts sinngemäß; jedoch ist die Zuständigkeit geringer, da die Befugnisse der Gesellschafterversammlung (§ 46 GmbHG) unberührt bleiben.

3.
Auch die Genossenschaft hat regelmäßig einen A.; bei Genossenschaften unter 20 Mitgliedern kann jedoch durch die Satzung hierauf verzichtet werden (die Aufgaben des A. werden dann von der Generalversammlung wahrgenommen, § 9 I GenG). Der A. besteht, sofern die Satzung nicht eine höhere Zahl festsetzt, aus 3 von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern (§ 36 I GenG). Bei Genossenschaften mit mehr als 500 Mitgliedern entsenden - wie bei der Aktiengesellschaft - die Arbeitnehmer 1/3 der A.mitglieder (Mitbestimmung, 2). Der A. hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen; er kann hierzu jederzeit Auskünfte und Einsicht in die Geschäftsunterlagen verlangen (§ 38 I GenG). Seine weiteren Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz und der Satzung (§§ 38-40 GenG). Die A.mitglieder haften für die Erfüllung ihrer Obliegenheiten (§ 41 GenG). Sie dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung beziehen und können durch Beschluss der Generalversammlung (mit 2/3 -Mehrheit) auch vor Ablauf des Zeitraums, für den sie bestellt sind, abberufen werden (§ 36 II, III GenG).

4.
Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit hat einen A., der aus mindestens 3 Mitgliedern besteht und von der obersten Vertretung gewählt wird; die Vorschriften der AktG für den A. gelten entsprechend mit Besonderheiten für Tantieme und Haftung (§ 35 VAG).




Vorheriger Fachbegriff: Aufsichtspflichtverletzung | Nächster Fachbegriff: Aufsichtsrat, Arbeitnehmervertreter im


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen