Abblendlicht

Abblenden, Anhalteweg, Beleuchtung, Blendung, Blindsekunde, Geschwindigkeit, Hindernisse bei Nachtfahrt, Nebel. Abblendlicht („Fahrlicht“) muß auf 25 m Entfernung 150 mm über der Fahrbahn, senkrecht zum auffallenden Licht, mindestens 1 Lux Leuchtstärke erreichen. Bei asymmetrischen Scheinwerfern reicht Abblendlicht rechts auf 70-100 m, links 50-60 m. Die tat sächliche Reichweite des Abblendlichts beträgt also nicht - wie oft fälschlich angenommen wird - nur 25 m. Sie ist andererseits abhängig vom Verlauf der Straße, von deren Belag, von der Witterung, der Schmutzfreiheit des Scheinwerferglases und der Scheinwerfereinstellung. Bei fabrikneuen Fahrzeugen darf der Kraftfahrer sich auf die richtige Einstellung verlassen, danach ist regelmäßige Überprüfung (Beleuchtungswoche) angebracht. Bei verschmutztem Scheinwerferglas kann die Sichtweite bis zu 50% verringert sein. Bei einer Linkskurve nimmt die Sicht ständig ab, weil der Lichtstrahl nicht mehr die Straße, sondern das Ge lände rechts davon trifft. Bei einer Rechtskurve wird die Kurve im Querschnitt weniger oder nicht, dagegen aber im weiteren Straßenverlauf erhellt. An solchen Stellen muß also die auf gerader Strecke eben noch zulässige Geschwindigkeit verringert werden.
Die Erhellung der Fahrbahn kann aber auch durch fremde Lichtquellen verstärkt werden: durch Mondschein, Licht anderer Fahrzeuge, helle Umgebung. Das Scheinwerferlicht vorausfahrender Kraftfahrzeuge wird das des eigenen Wagens in der Re gel „aufstocken“ (seine Reichweite verlängern), das entgegen kommender Fahrzeuge (Gegenverkehr) hingegen die Sichtweite meistens verkürzen. So beträgt z. B. die Sichtweite bei Abblendlicht und Begegnungsverkehr (= mit Gegenblendung) am rech ten Straßenrand im Durchschnitt unter sonst normalen Verhältnissen : Dadurch kann es erst recht, wenn der Gegenverkehr nicht ab blendet, zu einem Blindraum kommen, einem dunklen, nicht ein sehbaren Raum, in den man grundsätzlich nicht hineinfahren darf. Davon abgesehen, ergeben sich die bei Abblendlicht zulässigen Geschwindigkeiten aus den oben angegebenen Sichtweiten. Unzulässig ist jede Geschwindigkeit, die einen Anhalteweg erfordert, der länger ist als die jeweils übersehbare Strecke der Fahr bahn („Fahren auf Sicht“). Da Abblendlicht erheblich weiter als 25 m reicht, ist die früher auch von der Rechtsprechung geäußerte Meinung falsch, daß bei Abblendlicht nicht schneller als mit 40-45 km/h gefahren werden dürfe.




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