Blindsekunde Abblendlicht, Blendung, Halogenscheinwerfer, Schreckreaktion. Unter Blindsekunde versteht man die Zeitspanne, in welcher dem Kraftfahrer die Sicht durch außerhalb des Wagens befindliche Lichtquellen völlig genommen ist (Sonnenlicht, Scheinwerfer des Gegenverkehrs usw.). Reagiert der Kraftfahrer in dieser Blindsekunde falsch und kommt es dadurch zu einem Unfall oder begeht er dabei eine Ordnungswidrigkeit, dann ist er dafür (weder zivil- noch strafrechtlich) nicht verantwortlich, vorausgesetzt, daß er mit dieser Blendung weder zu rechnen brauchte noch sich auf sie rechtzeitig einstellen konnte. Beide Ausnahmesituationen sind nur selten gegeben. Insbesondere muß der Fahrer sich auf die Blendwirkung der Scheinwerfer entgegenkommender Fahrzeuge stets einstellen. Darauf, daß der andere Verkehrsteilnehmer Fernlicht eingeschaltet habe, kann er sich nur dann berufen, wenn dieser unmittelbar vor der Begegnung aufgeblendet hat.
Weitere Begriffe : Arbeitnehmerkammern | Vorbenutzung | Anschlusspfändung |
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