Hindernisse bei Nachtfahrt

Abblendlicht. Auf dem durch das Licht der Scheinwerfer nicht erhellten Teil der nächtlichen Fahrbahn muß der Kraftfahrer jederzeit und überall mit unbeleuchteten Hindernissen (Personen, Sachen) rechnen. Einem Hindernis, dessen Art er nicht genau erkennt, darf er sich nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Ausnahmen in dem Sinne, daß der Kraftfahrer schuldlos ist, wenn er auf ein solches Hindernis auffährt, gelten nur, wenn dieses ungewöhnlich schwer erkennbar ist: Dies wurde bei einem auf der Autobahn liegenden 20 cm hohen Reifen angenommen, bei Splitthaufen links auf der Fahfbahn oder bei einem 3 m nach hinten hinausragenden Holzstamm eines unbeleuchtet abgestellten Anhängers. Mit sonstigen Verkehrswidrigkeiten muß der Kraftfahrer rechnen, so z. B. mit einem unbeleuchteten Fuhrwerk auf einer Fernverkehrsstraße oder mit einem nachts auf der Fahrbahnmitte unbeleuchtet entgegenkommenden Fahrrad. Zumindest muß man solchen Hindernissen ausweichen können, wenn nicht, vor ihnen anhalten. Daß - wird in solchen Fällen z. B. ein Mensch getötet - ein erhebliches Mitverschulden des anderen Verkehrsteilnehmers berücksichtigt wird, ist selbstverständlich, bedeutet aber für den Kraftfahrer selbst nicht Straflösigkeit.
Anders ist die Rechtslage, wenn z. B. ein Betrunkener, dem man seinen Zustand nicht ansehen oder den man vorher überhaupt nicht erblicken konnte, plötzlich vom Bankett her in die Fahrbahn torkelt oder wenn ein unvernünftiger Anhalter winkend auf die Fahrbahnmitte springt. Das ist nicht nur verkehrswidrig, sondern auch nicht voraussehbar: Hat der Fahrer die Straße im Fernlicht als hindernisfrei erkannt, dann braucht er nicht damit zu rechnen, es werde nach dem Abblenden plötzlich jemand von der Seite in diesen Raum eindringen; eine dem Abblendlicht angemessene Geschwindigkeit ist natürlich einzuhalten. In solchen Fällen haben die Gerichte in der Regel, wenn nicht besondere Umstände hinzutraten, auf Freispruch erkannt.




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