Aberkennung (Verlust) von Rechten und Fähigkeiten Die Verurteilung zu mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens hat kraft Gesetzes für die Dauer von 5 Jahren die Amtsunfähigkeit und den Verlust des passiven Wahlrechts zur Folge; gleichzeitig verliert der Verurteilte entsprechende Rechtsstellungen, die er bereits erlangt hat (§ 45 I, III, IV StGB). Ferner kann, soweit ein Strafgesetz dies besonders vorsieht, das Gericht einem Verurteilten diese Rechte und Fähigkeiten sowie das aktive Wahlrecht für 2-5 Jahre im Einzelfall aberkennen (§ 45 II, V StGB). Der Rechtsverlust beginnt mit Rechtskraft des Urteils, jedoch erst nach Verbüßung, Erlass oder Verjährung der Freiheitsstrafe und ggf. Erledigung einer Maßregel der Besserung und Sicherung. Nach Ablauf der Hälfte der Frist kann das Gericht die verlorenen Rechte und Fähigkeiten wiederverleihen, wenn erneute Straffälligkeit wegen vorsätzlicher Taten nicht zu erwarten ist (§§ 45 a, b StGB).
Weitere Begriffe : Unterbeteiligung | Arbeitsvertrag | Dreiteilung der Gewalten |
MMnews
|