Abgabe einer Willenserklärung

, Zivilrecht: willentliche Entäußerung der Willenserklärung als notwendiges Erfordernis für deren Wirksamwerden. Die Abgabe der Willenserklärung setzt voraus, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde.
Füllt jemand einen Bestellschein vollständig aus, lässt ihn aber zunächst auf seinem Schreibtisch liegen, um sich die Sache noch einmal zu überlegen, ist die darin verkörperte Willenserklärung noch nicht abgegeben. Hieran ändert sich auch nichts, wenn ein Dritter den Bestellschein auf dem Schreibtisch findet und ihn eigenmächtig zur Post bringt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Erklärende sich dies zurechnen lassen muss; dann bleibt ihm nur die Anfechtung der irrtümlich abgegebenen Erklärung.
Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen muss für das Wirksamwerden noch der Zugang hinzukommen (Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung). Da die Willenserklärung mit der Abgabe feststeht, ist es auch in diesem Falle aber ohne Belang, wenn der Erklärende zwischen Abgabe und Zugang stirbt oder geschäftsunfähig wird (§ 130 Abs. 2 BGB).

Willenserklärung (1c).




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